WEITERE ERKENNTNISSE DES OBERSTEN GERICHTSHOFES SOWIE DES VERWALTUNGS- UND VERFASSUNGSGERICHTSHOFES
Wir haben hier einige wichtige Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes, die wir Euch aus folgenden Gründen nicht vorenthalten möchten: Um Probleme zu vermeiden ist es vorteilhaft - und es hat sich auch schon öfters bewährt - dieses oder jenes Erkenntnis je nach Bedarf auszudrucken und dem/der BetreuerIn des Arbeitsmarktservices zu präsentieren!

Das Recht auf Arbeitslosengeld / Die Haftung des AMS Arbeitnehmerschutz, Arbeitsmarktservice (Rz 293, 294) JU. Arbeitsmarktservice Der öffentlich-rechtliche Fonds „Arbeitsmarktservice" bestreitet die 294 Ausgaben und finanziellen Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG im Namen und auf Rechnung des Bundes. Wird der Anspruch nicht anerkannt, ist dem Antragsteller darüber ein Bescheid auszufolgen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist damit hoheitlicher Natur, der Fonds ist daher Organ des Rechtsträgers Bund; eine Klage gegen den Fonds ist gemäß § 9 Abs 5 AHG zurückzuweisen (30. 1. 2001, 1 Ob 257/00 a). Entscheidung OGH 25. 10. 1994, 1 Ob 32/94. Direkt aufrufbare Entscheidung: OGH, 1 Ob 32/94 (TE) bespricht folgende Normen § 2 Abs 2 AHG. Direkt aufrufbare Normen: Art 8 § 2 AHG StF BGBl.Nr. 233/1988 § 2 AHG StF BGBl.Nr. 20/1949 Art 11 § 2 AHG StF BGBl.Nr. 91/1993 Fundstelle RdW 1995, 99 Leitsatz Die Rechtsprechung hat sich stets zu einem weiten Verständnis des Rechtsmittelbegriffs bekannt. Nach dem Regelungszweck dieser Bestimmung ist es Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Der Rechtsmittelbegriff wird allerdings überdehnt, würde man den Betroffenen auch zur Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den drohenden Schaden abwenden sollen, verpflichten. Das Unterbleiben eines Antrags auf Arbeitslosengeld kann nicht als Versäumung eines "Rechtsmittels" gegen eine falsche behördliche Auskunft beurteilt werden. Langtext Der Kl war bis 1971 angestellt. 1972 bis 1980 war er selbständig
erwerbstätig, danach bezog er Sozialhilfe. Als sich der Kl am 4. 6.
1980 an das Arbeitsamt wandte, wurde ihm nacheinander von der
Leiterin der Service-Abteilung, vom Leiter der Leistungsabteilung
und vom Leiter des Arbeitsamtes die Auskunft erteilt, daß er keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Daraufhin unterblieb die
Antragstellung. Die Auskünfte waren wegen Nichtberücksichtigung der
erstreckten Rahmenfrist unrichtig, sodaß die Anwartschaft am 4. 6.
1980 erfüllt war. Ein am 25. 8. 1980 gestellter Antrag auf Gewährung
der vorzeitigen Alterspension wurde mangels "qualifizierter
Zweidritteldeckung" abgewiesen. Der Kl war in der Folge
unselbständig erwerbstätig, bezog wiederum Arbeitslosengeld -
schlußendlich wurde ihm die vorzeitige Alterspension ab 1. 1. 1984
gewährt. Das Recht auf Feststellungsbescheid Die Behörde erster Instanz übersieht, dass unabhängig von 3 24 Abs 1 AlVG ein Rechtsanspruch auf einen Feststellungsbescheid besteht. Nach der ständigen Judikatur (VfGH vom 3.3.1971, VfSlg 6392) ist ein Feststellungsbescheid, dessen Gegenstand ein Recht und ein Rechtsverhältnis ist, nicht nur zulässig, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt. Nach der Judikatur des VwGH liegt ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid vor, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Antragstellers angesehen werden kann. (VwGH 29.9.1983, 82/12/0119 u.a.) Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0136 Entscheidungsdatum 20021120 Veröffentlichungsdatum 20030305 Rechtssatznummer 6 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze Norm AlVG 1977 §46; AlVG 1977 § 49 Abs 2 Rechtssatz Es ist Sache des AMS, seine Organisation so zu gestalten, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz mit gutem Grund eine persönliche Vorsprache anordnet, diese Vorsprache so organisiert wird, dass sie den durch ihre Anordnung vom Gesetzgeber offenkundig intendierten Zweck erfüllen kann. (Hinweis E 23. Oktober 2002, 2002/08/0041) Dokumentnummer JWR/2002080136/20021120X06 Ein Impulstag ist kein Kontolltermin Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2002/08/0136 Entscheidungsdatum 20021120 Veröffentlichungsdatum 20030305Rechtssatznummer 4 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze Norm AlVG 1977 § 10; AlVG 1977 § 49 Abs 2; AlVG 1977 §9 Rechtssatz § 49 AlVG lässt es nicht zu, die Teilnahme einer arbeitslos gemeldeten Person an Veranstaltungen, bei denen weder im Sinne des § 9 AlVG Vermittlungsversuche (wie dies bei Arbeitsplatzbörsen der Fall sein mag), noch (Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungs-) Maßnahmen vorgenommen werden sollen, zu denen also Zuweisungen im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG nicht zulässig sind, im Wege der Vorschreibung eines Kontrolltermins verpflichtend (mit den möglichen Rechtsfolgen des § 49 Abs 2 AlVG) zu gestalten (mit ausführlicher Begründung). (Hier: Die Teilnahme an einem außerhalb der regionalen Geschäftsstelle abgehaltenen"Impulstag" kann daher - sofern nicht die Voraussetzungen des § 9 AlVG auf ihn zutreffen - einer arbeitslosen Person nicht im Wege des § 49 AlVG verpflichtend vorgeschrieben werden.) Dokumentnummer JWR/2002080136/20021120X04
Die Weigerung einer Bekanntgabe persönlicher Daten, Informationsbogen bei Schulungsmaßnahmeantritt ist keine Vereitelung Wenn NotstandshilfebezieherInnen unter Androhung des Verlusts der Notstandshilfe persönliche Daten abgenötigt werden: Die Methode ist natürlich rechtswidrig. Wenn derartiges vom Arbeitsmarktservice weiterhin unter Androhung des Verlusts der Notstandshilfe verlangt wird, kann dies strafbares Verhalten (Nötigung im Sinne des § 105 StGB) verwirklichen. Die Drohungen gegenüber Arbeitslosen, das Arbeitslosengeld zu entziehen, ist sicherlich eine nach der strafrechtlichen Judikatur geforderte Drohung, die geeignet ist, "begründete Besorgnisse" einzuflößen, weil sie unter Umständen eine Drohung mit einer Existenzvernichtung darstellt (wenn die Notstandshilfe praktisch die einzige Lebensgrundlage darstellt) und weil daran zahlreiche weitere Nachteile anknüpfen. ________________________________________________________________________________________________________________ *Zl. 2005/08/0027 vom 28. Juni 2006 --> RIS-Volltext Sozialrecht *Wiedereingliederungsmaßnahmen bei Arbeitslosen* Einem Notstandshilfebezieher wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) der Auftrag erteilt, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs für Jobcoaching) teilzunehmen. Er war zwar am ersten Kurstag anwesend, hat sich aber geweigert, das Formular über die Gewährung der 'Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität' und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, weil er persönliche Daten nicht bekannt geben wollte; er wurde daher nicht in den Kurs aufgenommen. Die Beschwerde des Notstandshilfebeziehers an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich. Wohl kann Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht nur bei Weigerung, eine Beschäftigung anzunehmen für sechs bis acht Wochen gestrichen werden, sondern auch dann, wenn die arbeitslose Person zu einer Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zugewiesen wird und die Teilnahme verweigert oder durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kursteilnehmers und der Vereitelung des Kurserfolges bestehen und es muss die Absicht auf die Vereitelung dieses Erfolges gerichtet sein. Bei der hier zu beurteilenden Weigerung, beim Schulungsträger einen vorgelegten Fragebogen hinsichtlich bestimmter Daten auszufüllen, war nicht erkennbar, inwiefern damit der Erfolg der Maßnahme vereitelt werden konnte. Dieser Zusammenhang wurde nicht dargelegt; offen blieb auch, um welche für den Erfolg der Maßnahme erforderliche Daten es sich gehandelt hat, über die die Behörde nicht aufgrund der Betreuungverhältnisses ohnehin bereits verfügte. Unbegründet blieb schließlich, weshalb die Weigerung des Notstandshilfebeziehers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Der Bescheid, mit dem eine "Sperrfrist" verhängt wurde, wurde daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Gerichtstyp* VwGH Erkenntnis/Geschäftszahl* 2005/08/0027/Entscheidungsdatum* 20060628 *Veröffentlichungsdatum* 20060814 / Index* Auswertung in Arbeit! / Norm** Auswertung in Arbeit! Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gemäß § 9 Abs 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. § 10 Abs 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides aus, für das AMS sei bei Durchführung einer Maßnahme "die Kenntnisnahme per Unterschrift der Pflichten, die damit eingegangen" würden bzw. die Angaben für die versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar. Der Verwaltungsgerichtshof vermag das nicht nachzuvollziehen: Die belangte Behörde legt nämlich nicht dar, welche persönlichen Daten des Beschwerdeführers sie zu diesen Zwecken benötigt hätte und aus welchen Gründen sie über diese Daten nicht aufgrund des Betreuungsverhältnisses längst verfügt. Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass nach § 10 AlVG nur die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme sanktioniert ist. Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Beihilfeformular und den Informationsbogen nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern diese Formulare für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen seien und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen (vgl. das Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0047). Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes die Voraussetzung dafür ist, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0050; zuletzt Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/08/0244). Dem gegenüber hat die belangte Behörde nur ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe "schuldhaft, sei es aus Unkenntnis oder Fehleinschätzung seiner Mitwirkungspflichten" gehandelt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1& VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 BGBl. II Nr. 333, Wien, am 28. Juni 2006 *Schlagworte* Auswertung in Arbeit! *Dokumentnummer* JWT/2005080027/20060628X00
Phönix - Jobworker, "Gesellschaft für Aus- und Weiterbildung GmbH" (Arbeitsstiftung Steyr) Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0017 / Entscheidungsdatum 20060124 / Veröffentlichungsdatum 20060303 / Index 19/05 Menschenrechte; / 62 Arbeitsmarktverwaltung; / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; / 68/02 Sonstiges Sozialrecht; / Norm / AlVG 1977 § 10 Abs 1 AlVG 1977 § 38 AlVG 1977 § 9 Abs 1 AMSG 1994 § 34 MRK Art 8 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. N in G, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner und Mag. Claudia Oberlindober, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 9. Dezember 2003, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/1283/1115/2003, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Der Beschwerdeführer bezieht - dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge - seit September 1996 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steyr (in der Folge: das AMS) sprach mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 9. September 2003 bis zum 20. Oktober 2003 verloren habe. ... Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und dass die Maßnahme im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung Erfolg versprechend erscheint. Die Voraussetzungen müssen aber nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen anlässlich der Zuweisung zu der in Rede stehenden Maßnahme das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Inhalt sowie die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wurde. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Schulungsmaßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden. Eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit wäre rechtswidrig. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen werden. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262, m.w.N.). ... Nicht unter § 9 Abs 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen"freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG erzwingbar. Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig VwGH Erkenntnis / Index 19/05 Menschenrechte / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / 68/02 Sonstiges Sozialrecht / Norm / AlVG 1977 § 10 Abs 1; AlVG 1977 § 38; AlVG 1977 § 9 Abs 1; AMSG 1994 § 34; MRK Art 8 Rechtssatz Nicht unter § 9 Abs 1 AlVG fallen Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat. Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (iSd Art 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen mögen im Wege von Vereinbarungen iSd §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion iSd§ 10 Abs 1 AlVG erzwingbar. Dokumentnummer JWR/2004080017/20060124X03 Das AMS darf seine Befugnisse nicht an private Vereine delegieren VwGH Erkenntnis / Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0037 / Entscheidungsdatum 20050420 / Veröffentlichungsdatum 20050530 / Index Auswertung in Arbeit! / Norm Auswertung in Arbeit! Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller,über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2003-2946, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung 1. Am 26. November 2003 wurde mit dem Beschwerdeführer vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel folgende Niederschrift zum Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung" (OZ. 506 der vorgelegten Verwaltungsakten) aufgenommen (Wiedergabe wie Original): "(Der Beschwerdeführer) hatte die Möglichkeit, am 25.11.2003 eine Beschäftigung als (passende Internetstellenangebote lt. OUT L, Fr. (F.)) . . . Folgende Stellenangebote wurden (dem Beschwerdeführer) vorgelegt und von mir vorher mit der Firma telefonisch abgeklärt: TANKSTELLENWART gesucht, mit Service- und Reifenkenntnissen (Inländer), Tel.: (...). (von mir telefonisch abgeklärt: 40 h Job, Entlohnung Kollektivvertrag) ELEKTRO-ARBEITERIN, Einschulung geboten, (...). Bezirk, KFZ von Vorteil. http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (1 von 7) 11.07.2005 10:06:52 BKA/RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Gleitzeit. EUR 1.310,-. Tel.: (...). (wurde von mir tel. abgeklä;rt, dass auch Männer aufgenommen werden) KOMMISSIONIERER mit perfekten Deutschkenntnissen in Wort und Schrift für Dauerstelle per sofort gesucht. Führerschein B und Staplerschein werden vorausgesetzt, Erfahrung im KFZ-Bereich von Vorteil. Telefonische Terminvereinbarung ab heute 9:00 Uhr unter Tel.: (...) www.(...).at mit einer Entlohnung von brutto EUR 0,00 aufzunehmen. Möglicher Arbeitsantritt am 25.11.2004. (...)" 2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdefü;hrers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 9. Dezember 2003, mit dem der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25. November 2003 bis 5. Jänner 2004 ausgesprochen wurde, abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei der Beschwerdeführer seines Anspruches auf Notstandshilfe für verlustig erklärt worden, da er eine von Seiten des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung werde dagegen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von Anfang an klarstellen wollen, dass er eine Vermittlung nur auf Grund einer Vermittlerberechtigung akzeptiere, er würde auf "Psychoexperimente" keinen Wert legen. Gleich nach Erhalt der Stellen sei klar gewesen, dass die vermittelten Stellen nicht geeignet seien, weil einmal eine Frau gesucht worden sei und bei den anderen Angeboten Voraussetzungen gefordert worden seien, für die der Beschwerdeführer seiner Meinung nach unter- bzw. überqualifiziert sei. Von Aggressivität seinerseits könne jedoch keine Rede sein, außer im Zusammenhang mit der "Arroganz der Frau Mag. (F.)", der Sachbearbeiterin der "Wiener Berufsbörse". In einer Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 26. November 2003 (nach Angaben des Beschwerdeführers vom 27. November 2003), deren Gegenstand die "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung" gewesen sei, habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er zwei der vermittelten Stellen sofort "zurückgegeben" habe, weil er die geforderte Automatisierungstechnik nicht beherrsche bzw. weil er zwar Inhaber eines Führerscheins sei, aber seit 25 Jahren kein Fahrzeug gelenkt habe. Bei der dritten Stelle sei eine Frau gesucht worden und für die Stelle "Sicherheitspersonal" sei er viel zu alt. Mit den Aussagen der Mag. F. konfrontiert, wonach der Beschwerdeführer höchst aggressiv auf die Stellenangebote reagiert, diese rundweg abgelehnt sowie jedes weitere Gespräch abgelehnt und grußlos bzw. ohne weitere Terminvereinbarung die Räumlichkeiten verlassen hätte, habe er erneut angegeben, dass die Stellenangebote aus den bereits angeführten Gründen für ihn ungeeignet seien. Die belangte Behörde stellte sodann folgenden Sachverhalt fest: "(Dem Beschwerdeführer) waren vom Arbeitsmarktservice vier zumutbare Beschäftigungen zugewiesen worden. (Er habe) sich geweigert, diese Stellenangebote in Betracht zu ziehen und sich bei den Firmen vorzustellen. Bei der mit (dem Beschwerdeführer) am 26.11.2003 (bzw. 27.11.2003) aufgenommenen Niederschrift (habe er) keine berücksichtigungswürdigen Gründe genannt. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (2 von 7) 11.07.2005 10:06:52 BKA/RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Arbeitsmarktservice, die Aussagen von Frau Mag. (F.) von der Wiener Berufsbö;rse und (seine) eigenen Angaben." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde weiters aus, sie sei bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen den Angaben der Mag. F., die diese vor dem Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel gemacht habe, gefolgt. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer durch den Gesprächsabbruch bei der Wiener Berufsbörse jede Möglichkeit zur Annahme der genannten Dienstverhältnisse und "eventuell folgender" vereitelt habe. Es werde nicht ausgeschlossen, dass er seine selbständige Tätigkeit "mit der in Wien üblichen Arbeitszeit" nicht vereinbaren wolle. Er habe am 25. November 2003 bei der Wiener Berufsbörse das Beratungsgespräch ohne Angaben von Gründen abgebrochen und diese ohne Entgegennahme der Stellenangebote verlassen. Er habe sich in der Folge bei den vermittelten Firmen nicht vorgestellt. Weiters sei er ohne weitere Terminvereinbarung verschwunden. Durch dieses (aggressive) Verhalten habe er am 25. November 2003 die Annahme einer Beschäftigung vereitelt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 1. Vorausgeschickt sei, dass die belangte Behörde offenbar nicht daran zweifelt, dass der nach der Aktenlage seit längerem gewerblich erwerbstätige Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zur Verfügung steht, wobei bisher der Umfang der Tätigkeit, insbesondere auch die Art und Anzahl der Umsatzgeschäfte, offenbar gar nicht festgestellt wurden. 2. Gemäß § 7 Abs 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitslosengeld, dass der Arbeitlose arbeitswillig ist. Die Absätze 1 und 2 des § 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 103/2001 lauten: "§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, - eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder - sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder - an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder - von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und - auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (2) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, dass der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. (...)" § 10 AlVG idF BGBl. Nr. 201/1996 lautet: "§ 10. (1) Wenn der Arbeitslose http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (3 von 7) 11.07.2005 10:06:52 BKA/RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) - sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder - sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch sein Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder - ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder - auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt der im ersten Satz genannte Zeitraum acht Wochen. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung gemäß Abs1 ist der Regionalbeirat anzuhören." Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 2.1. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.286/A und die dort angeführte Vorjudikatur). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, ältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (4 von 7) 11.07.2005 10:06:52 BKA/RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. zB das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, VwSlg. Nr. 13.722/A und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050). 2.2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer "vier vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigungen zugewiesen" worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, diese Stellenangebote in Betracht zu ziehen und sich bei den Firmen vorzustellen, weshalb er die Annahme zumindest einer dieser Beschäftigungen "vereitelt" habe. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer "durch den Gesprächsabbruch bei der Wiener Berufsbörse jede Möglichkeit zur Annahme der genannten Dienstverhältnisse und eventuell folgender vereitelt" habe. Die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gegenschrift der belangten Behörde lassen erkennen, dass die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice den Beschwerdeführer offenbar mittels einer "Vereinbarung" zur Betreuung durch einen Verein zuweisen wollte. Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift unter diese Vereinbarung verweigert. Er hat dennoch am 25. November 2003 bei dem Verein (der "Wiener Berufsbörse") vorgesprochen. Nach dem Akteninhalt hat das AMS Landesgeschäftsstelle Wien als "Fördergeber" im September 2003 eine Vereinbarung mit dem Verein "Wiener Berufsbörse" (im Weiteren: Verein) geschlossen, die den wesentlichen Zweck verfolgt, dass dem Verein "die Aufgaben einer arbeitsmarktpolitischen Betreuungseinrichtung" übertragen werden (vgl. § 1 Abs 1 der Vereinbarung OZ. 525). Der Verein selbst trägt den Namen "Wiener BerufsBörse-Verein zur Förderung der beruflichen Integration von drogen-, medikamenten- und alkoholkranken Personen" (OZ. 526). Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die "Zuweisung" von Stellenangeboten durch den Verein als Zuweisung iSd § 9 Abs 1 erster Teilstrich AlVG zu gelten hat, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nur die regionale Geschäftsstelle ermächtigt, Arbeitsgelegenheiten mit der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG zu vermitteln, nicht aber auch außerhalb der regionalen Geschäftsstelle stehende Dritte, wie im Beschwerdefall die Mitarbeiterin eines - offenbar mit Mitteln des AMS finanzierten - Vereins. Auch ermächtigt das Gesetz das AMS nicht, seine besonderen hoheitlichen Befugnisse an Private (wie etwa vom AMS mitfinanzierte Vereine) zu delegieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte daher jedenfalls nicht unter den ersten Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG subsumiert werden. 3. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 90/08/0084) wäre es aber ohne Relevanz, wenn die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG unterstellt hätte, sofern die Vorausssetzungen für die http://www.ris.bka.gv.at/vwgh/ (5 von 7) 11.07.2005 10:06:52 BKA/RIS - Verwaltungsgerichtshof (VwGH)Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen. 3.1. Wenn jedoch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zunächst einwendet, dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er von einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" keinen Gebrauch gemacht habe, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262). 3.2. Allerdings ist seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, eine arbeitslose Person nach dem fünften Teilstrich des § 9 Abs 1 AlVG auch verpflichtet, von sich aus alle sonst gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihr dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Wie aber der in § 10 Abs 1 letzter Teilstrich AlVG enthaltenen Bestimmung über die Sanktionierung dieser Verpflichtung entnommen werden kann, kann eine Sperrfrist nach dieser Gesetzesstelle erst dann verfügt werden, nachdem die regionale Geschäftsstelle die arbeitslose Person zum Nachweis von aktiver Bewerbungstätigkeit in einem bestimmten Umfang aufgefordert hat (so auch Pfeil in Dirschmied, Arbeitslosenversicherungsrecht, § 9-11, 118 unter Berufung auf die in dieser Frage eindeutigen Gesetzesmaterialien). Auch diese Voraussetzung für die Verfügung einer Sperrfrist liegt nach der Aktenlage nicht vor. 4. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung der Frage bedarf, ob die dem Beschwerdeführer namhaft gemachten Stellenangebote überhaupt zuweisungstauglich gewesen sind. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2005 "Vorläufige" Einstellung der Notstandshilfe Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Anforderungen; Vorläufige Einstellung der Notstandshilfe: Unverletzlichkeit des Eigentums Problemstellung Der EGMR hat mit seinem im Fall Gaygusuz gefällten Urteil [31] bereits im Jahr 1996 klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (im Anlassfall: Notstandshilfe) unter den Eigentumsbegriff und daher den Schutzbereich des Art 1 des 1. ZPEMRK fällt. Auch der VfGH hat diese Ansprüche inzwischen unter das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZPEMRK subsumiert. [32] Den genannten Verfassungsvorschriften ist zu entnehmen, dass Eingriffe in das Eigentumsrecht nur in den Fällen und in der Art erfolgen dürfen, welche das Gesetz bestimmt. Wird demnach ohne jegliche gesetzliche Grundlage in das Eigentum eingegriffen, so stellt das eine Verletzung des Grundrechts dar. [33] Genau das ist bei den vorläufigen Leistungseinstellungen im Zusammenhang mit Geldleistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung aus den vorstehend dargelegten Gründen (siehe unten) der Fall, weshalb die in Rede stehende Praxis des AMS auch diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht widerstreitet. “Vorläufige“ Einstellung der Notstandshilfe (VA 369-SV/01, VA 461-SV/01) Problemstellung Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es immer wieder zu „vorläufigen“ Leistungseinstellungen (Einstellungen des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe), wenn sich für das AMS Verdachtsmomente ergeben, die auf die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes hindeuten. Bereits mit Beginn des Ermittlungsverfahrens, das sich durchaus über einige Wochen hinziehen kann, wird eine „vorläufige“ Leistungseinstellung verfügt, für die es im AlVG jedenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. Der Versicherte erhält lediglich eine standardisierte schriftliche Mitteilung, die ihren äußeren Merkmalen nach keine Bescheidqualität aufweist. Ausgangspunkt für die nachfolgenden verfassungsrechtlichen Überlegungen ist der außer Streit stehende Umstand, dass ein Anspruchswerber bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat. Bei solchen Leistungen handelt es sich um existenzsichernde Versicherungsleistungen, die den Betroffenen in die Lage versetzen sollen, seinen Lebensunterhalt bzw. jenen seiner Familienangehörigen für die Dauer einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche zu bestreiten. Die verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs gegenüber der Verwaltung [1] sichert § 47 zweiter Satz AlVG, der die Erlassung eines Bescheides vorsieht, wenn der Anspruch nicht (vollständig) anerkannt wird. Im gegebenen Zusammenhang stellt sich sohin die Frage, ob die Praxis des AMS, noch vor Erlassung entsprechender Bescheide auf der Grundlage von bloßen Mitteilungen „vorläufige“ Leistungseinstellungen zu verfügen, den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Dies ist nach Ansicht der Volksanwaltschaft aus folgenden Überlegungen zu verneinen: Die in Rede stehende Vorgangsweise widerstreitet der von Verfassungs wegen gebotenen faktischen Effizienz des Rechtsschutzes. Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht an, „den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist.“ Der VfGH hat diese Rechtsmeinung in den vergangenen 15 Jahren wiederholt bekräftigt. [2] Diese Rechtsprechung ist selbstredend für den gesamten Bereich der Verwaltung einschließlich des Bereichs des AlVG maßgeblich. [3] Es ist daher zweifellos verfassungswidrig, einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher solange vom Weiterbezug der ihm grundsätzlich zuerkannten Leistung auszuschließen, bis über das Vorliegen eines den (befristeten) Verlust seines Anspruches begründenden Umstandes endgültig entschieden ist. Gerade diese verfassungsrechtlich verpönte Konsequenz zieht jedoch die in Rede stehende Praxis des AMS (deren versuchte Rechtfertigung – Vermeidung rechtswidriger Überbezüge - im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung schon vom Ansatz her keine verfassungsrechtliche Relevanz zukommt) nach sich: Die nicht im Wege eines Bescheides, sondern auf Grund einer bloßen Mitteilung - die mangels Bescheidcharakters (vgl. hiezu unten 3.) mit den durch das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem bereitgestellten Mitteln nicht bekämpft werden kann - angeordnete „vorläufige“ Leistungseinstellung führt nämlich wesensmäßig dazu, dass der Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezieher bis zur Erlassung des Bescheides (und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) stets einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet wird. Wie bereits vorstehend erwähnt, kann sich die in Rede stehende Vorgangsweise des AMS zudem auf keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen. Die – schon im Hinblick auf das im Art 18 Abs 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip in methodischer Hinsicht durchaus fragwürdige - Annahme einer aus verschiedenen Bestimmungen des AlVG allenfalls abzuleitenden impliziten Ermächtigung zu einer solchen Vorgangsweise ist nach dem zuvor Gesagten schon aus dem Grunde unzulässig, weil sie den solcherart ausgelegten Normen einen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes widerstreitenden und somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde. Erlaubt eine Regelung jedoch mehrere Interpretationen, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH [4] stets jener Auslegung der Vorzug zu geben, die die auszulegende Bestimmung als verfassungskonform erscheinen lässt. [5] Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Praxis der „vorläufigen“ Leistungseinstellung im AlVG keine gesetzliche Deckung findet. Da eine gesetzliche Grundlage für die in Rede stehenden Leistungseinstellungen bei verfassungskonformer Interpretation der hiefür allenfalls in Frage kommenden Bestimmung(en) nicht existiert, steht die gegenständliche Vollzugspraxis auch klar in Widerstreit mit dem in Art 18 Abs 1 B-VG verankerten Legalitätsprinzip, weil die ohne Bescheid verfügte Leistungseinstellung überhaupt rechtsgrundlos erfolgt. Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken könnten freilich vollständig ausgeräumt werden, wenn die angeprangerten „vorläufigen“ Leistungseinstellungen bescheidmäßig angeordnet würden. Die von der Leistungseinstellung Betroffenen hätten diesfalls nämlich die Möglichkeit, dagegen eine Berufung einzubringen, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen kann. Angesichts des Gebots, auch Vollzugshandeln wenn möglich verfassungskonform zu interpretieren, ist sohin zu überlegen, ob den formlosen Mitteilungen, mit denen das AMS die Betroffenen von der „vorläufigen“ Leistungseinstellung verständigt, Bescheidcharakter zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die in Rede stehenden Mitteilungen nicht die äußere Form von Bescheiden aufweisen. Nach dem Willen des AMS erfüllen sie offenkundig lediglich den Zweck, den Betroffenen von der vorgenommenen „vorläufigen“ Leistungseinstellung als einem „unselbstständigen Verfahrensschritt“ zu informieren, ohne dass damit eine Änderung seiner Rechtsposition beabsichtigt ist (diese soll ja erst durch den Bescheid über den „endgültigen“ Anspruchsverlust erfolgen). Der VfGH hat zur Frage, wann eine nicht die formellen Merkmale eines Bescheides aufweisende Erledigung dennoch als Bescheid zu qualifizieren ist, eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt. [6] Dieser zufolge ist für den Bescheidcharakter nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt der Erledigung maßgeblich. Von entscheidender Bedeutung ist, ob die Behörde den Willen hatte, mit der Erledigung gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. [7] Auf dem Boden dieser Rechtsprechung scheint eine Qualifikation der in Rede stehenden Mitteilungen als Bescheide prima facie nicht in Betracht zu kommen, da das AMS mit ihnen eben gerade keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit beabsichtigt, sondern lediglich über die faktisch vorgenommene Leistungseinstellung informieren will. Für die gegenteilige Auffassung spricht jedoch der Umstand, dass bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage die Erlassung eines Bescheides aus den vorstehend dargelegten Gründen von Verfassungs wegen geboten ist, weshalb es nicht von vornherein unzulässig erscheint, die vorliegenden Mitteilungen dennoch als Bescheide zu qualifizieren, weil das Gebot der verfassungskonformen Interpretation die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid auch gegen den Willen der erledigungserlassenden Behörde zulassen müsste. [8] Zu beachten ist dabei allerdings auch die Rechtsprechung des VfGH, wonach die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung bei einer von der Behörde herbeigeführten Unklarheit, ob einer Erledigung normative Wirkung zukommt oder nicht, nicht zu Lasten der Partei beantwortet werden darf, [9] deren Konsequenzen für die vorliegende Fallkonstellation im gegebenen Rahmen nicht abschließend beurteilt werden können. Da eine höchstgerichtliche Klärung dieser Rechtsfrage – soweit ersichtlich – nicht vorliegt, [10] sieht sich die Volksanwaltschaft veranlasst, abschließend noch einmal darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Erledigungen in der Verwaltungspraxis offenkundig nicht als Bescheide qualifiziert werden, womit eine verfassungswidrige Vorgangsweise eingeschlagen wird, deren Folgen jedenfalls Bürgerinnen und Bürger zu (er)tragen haben, über die eine „vorläufige“ Leistungseinstellung verhängt wird. [31] Teilweise abgedruckt in ÖJZ 1996, 955. [32] VfSlg. 15.129/1998. [33] So zB VfSlg. 10.956/1986. [1] Dass durch generelle Normen eingeräumte Rechte von Verfassungs wegen gegen die Verwaltung durchsetzbar sein müssen, ist seit langem ständige Rechtsprechung des VfGH. Vgl. hiezu etwa Thienel, Der mehrstufige Verwaltungsakt (1996) 49 FN 148. [2] Siehe zB VfSlg 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.223/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.671/1996, 14.765/1997, 15.218/1998 und 15.511/1999. [3] Siehe nur VfSlg. 15.511/1999, mit dem § 56 Abs 2 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil mit ihm die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ex lege ausgeschlossen wurde. [4] Siehe etwa VfSlg. 11.466/1987, 12.766/1991, 14.986/1997 und 15.784/2000. [5] Nur am Rande sei erwähnt, dass die in Rede stehenden Mitteilungen regelmäßig überhaupt nicht begründet werden, obwohl sie für die Betroffenen erhebliche Nachteile (die Einstellung gewährter Leistungen) nach sich ziehen. Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 12.184/1989) stünde eine gesetzliche Bestimmung, die eine Behörde zur Erlassung eines begründungslosen belastenden Bescheides ermächtigt, in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip. Wenn jedoch nicht einmal der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung schaffen darf, so ist es ausgeschlossen, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage im Wege einer unbegründeten Mitteilung derartige Rechtsfolgen auf verfassungskonformem Wege herbeiführen kann. [6] Siehe die umfassenden Nachweise bei Öhlinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit 2 (2001) 267 ff und Potacs/Hattenberger, Art 144 B-VG, in Rill/Schäffer (Hrsg) BVR Komm (1. Lfg. 2001) Rz 11 ff. [7] Siehe beispielhaft VfSlg. 14.912/1997 und 14.921/1997. [8] Wenn das Gebot der verfassungskonformen Interpretation dazu führt, dass gesetzliche Bestimmungen entgegen den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Normsetzers auszulegen sind (wovon der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausgeht), so wäre es wohl kaum einsichtig, wenn eine verfassungskonforme Interpretation im Bereich der Gesetzesvollziehung nicht die Deutung einer Erledigung gegen den Willen der entsprechenden Behörde tragen würde. [9] So VfSlg. 14.803/1997 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. [10] Nur am Rande sei erwähnt, dass es in der Frage der Zuerkennung der Bescheidqualität einer Erledigung, deren äußere Form nicht den Bescheidmerkmalen des AVG entspricht, Judikaturdivergenzen zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gibt. Vgl. hiezu beispielhaft VfSlg. 14.803/1997. 25.04.2005 Unfall bei selbständiger Arbeitssuche Gerichtstyp OGH / Datum 20030218 / Geschäftszahl 10 Ob S420/02s / Norm / AlVG § 9 Abs 1; ASVG § 176 Abs 1 Z 8 / Textdokument RS U OGH 2003/02/18, 10 Ob S 420/02s / Veröff: SZ Rechtssatz Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, § 9 Abs 1 AlVG) auch zur selbständigen Arbeitsuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbstständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerald R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2000, GZ 8 Rs 60/00b-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. November 1999, GZ 25 Cgs 205/98i-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt: Spruch Das mit Beschluss vom 5. 9. 2000 gemäß § 74 ASGG unterbrochene Revisionsverfahren wird von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es insgesamt zu lauten hat: "1. Der Anspruch des Klägers auf vorläufige Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 24.11.1997 besteht ab dem 25.2.1998 dem Grunde nach im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu Recht. 2. Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger vom 25. 2.1998 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 50 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteiles fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein." Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit 263,80 EUR (darin enthalten 43,88 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war im November 1997 beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitslos gemeldet. Für den 24.11.1997 hatte er mit dem Ehepaar W***** als den Betreibern eines Marktfahrerunternehmens einen Vorstellungstermin vereinbart: Er sollte auf einem Verkaufsstand beim Eingang zu einem Möbelhaus gebratene Maroni und verschiedene ländliche Produkte verkaufen. Am Nachmittag des 24.11.1997 suchte er seine künftigen Arbeitgeber direkt am Verkaufsstand auf. Dort wurde der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit 25.11.1997 vereinbart; der Kläger sollte mit seiner Arbeit um 9.00 Uhr beginnen. Damit er jedoch gleich einsatzfähig sei, wurden ihm noch am selben Nachmittag, also im Zuge des Vorstellungsgesprächs, im Wege einer etwa zweieinhalb Stunden dauernden Einschulung das Warensortiment, die Funktion der Waage, die Art des Geldkassierens, die Verpackung der Ware und ähnliche Dinge erklärt. Nach dem Schließen des Verkaufsstandes ging der Kläger mit dem Ehepaar W***** mit in deren Wohnung, wo er bis etwa 20.00 Uhr blieb und das Maronischneiden übte. Auf dem direkten Heimweg erlitt er einen Verkehrsunfall mit einer Verletzung des linken Beines. Durch diesen Unfall kam das Arbeitsverhältnis nicht zustande. ... Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben. Der Oberste Gerichtshof fasste am 29.3.2000 zu 10 Ob S 228/00b den Beschluss, das Revisionsverfahren zu unterbrechen, bis über die strittige Vorfrage des Beginnes der Versicherung des Klägers in der Unfallversicherung als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden sei, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse stellte daraufhin mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 1.8.2001, Zl VA/B-5745/8-00.S/Go, fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Arbeitssuche beim Ehepaar W***** vorgesprochen hat und eine Pflichtversicherung nach dem ASVG für den 24.11.1997 nicht gegeben ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung der Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers war das gemäß § 74 ASGG unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Rechtssatz Die Revision des Klägers ist berechtigt. Der Kläger verweist in seinen Revisionsausführungen an sich zutreffend darauf, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung beginnt. Dabei komme es grundsätzlich nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Da der Kläger tatsächlich bereits am 24.11.1997 seine Arbeit aufgenommen habe, unterliege der von ihm auf dem Rückweg zu seiner Wohnung erlittene Unfall dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Anerkennung des gegenständlichen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG voraussetzen würde, dass er sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hätte. Durch die rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren ist aber bindend davon auszugehen, dass der Kläger im Zusammenhang mit seiner Vorsprache bei den Ehegatten W***** am 24.11.1997 nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Da somit ein die Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis nicht bestand, befand sich der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht auf einem mit der Beschäftigung nach § 175 Abs 1 ASVG zusammenhängenden Weg, sodass ein Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht kommt. Es ist daher zu prüfen, ob der Unfall des Klägers nach § 176 Abs 1 Z 8 ASVG geschützt ist. Nach dieser mit der 29. ASVG-Novelle, BGBl. 1973/31, neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung waren Unfälle geschützt, die sich ereignen bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen, in denen Personen auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. Nach den Gesetzesmaterialien (404 BlgNR 13. GP 96) soll damit der Katalog der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle nach einer vom österreichischen Arbeiterkammertag an das Bundesministerium für soziale Verwaltung herangetragenen Anregung erweitert werden, und zwar soll der Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausgedehnt werden, die sich bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AlVG 1958 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie in den Fällen ereignen, in denen Arbeitssuchende in Befolgung einer im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsvermittlung ergehenden Aufforderung einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle aufsuchen oder sich einer Eignungsuntersuchung oder Eignungsprüfung unterziehen. In der in SSV-NF 6/92 veröffentlichten Entscheidung 10 Ob S 199/92 hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dieser gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG bestehende Unfallversicherungsschutz während des Aufsuchens einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nicht analog auf Fälle ausgedehnt werden könne, in denen der Weg zur Vorstellung bei einem möglichen künftigen Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten werde. In der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung werde als Voraussetzung für den Bestand des Versicherungsschutzes gefordert, dass das Aufsuchen unter anderem einer Arbeitsstelle auf Veranlassung von Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolge. Hiefür möge maßgeblich gewesen sein, dass in diesem Fall eine Einbindung in die Arbeitsmarktfürsorge bestehe und der Bestand des Versicherungsschutzes auch leichter überprüfbar sei, weil aufgrund der Veranlassung des Arbeitsamtes feststehe, welcher Weg im Rahmen des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes zurückzulegen sei. Begebe sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz, so lägen gänzlich andere Voraussetzungen vor. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Veranlassung des Aufsuchens eines Arbeitsplatzes durch die Arbeitsmarktverwaltung fordere, bringe er zum Ausdruck, dass dann, wenn der Weg zum Aufsuchen eines Arbeitsplatzes ohne diese Voraussetzung angetreten werde, der Versicherungsschutz nicht bestehe. Es sei daher unzulässig, die Bestimmung des §176 Abs 1 Z 8 ASVG im Weg der Analogie auf den dort vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Kläger den Weg zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber aus eigenem Antrieb angetreten habe. Nach § 7 Abs 1 AlVG ist unter anderem Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, dass der Anspruchswerber der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs 2 AlVG). Die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV NF 6/92 ist noch vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der damals geltenden Rechtslage Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben war, wenn der Arbeitslose bereit war, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. § 9 Abs 1 AlVG in der vor der Änderung durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 in Geltung gestandenen Fassung). Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (BGBl. 1993/502) gilt ein Arbeitsloser nach § 9 Abs 1 AlVG nur dann als arbeitswillig, wenn er darüber hinaus auch bereit ist, auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Mit dieser Neuregelung wurde klargestellt, dass sich der Arbeitslose nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen hat, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (vgl. Dirschmied, AlVG³ 4. Erg-Lfg 87). Wenn der Arbeitslose auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen, verliert er gemäß § 10 Abs 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. In den Gesetzesmaterialien zur Beschäftigungssicherungs- novelle 1993 (auszugsweise wiedergegeben in Dirschmied aaO 108 f) wird zur Sanktionierung der mangelnden Eigeninitiative des Arbeitslosen ausgeführt, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstelle. Dabei sei allerdings nach der konkreten Lage des Einzelfalles auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten einer Beschäftigung Bedacht zu nehmen. In jenen konkreten Fällen, in denen nach Auffassung des Beraters vom Arbeitslosen nicht die entsprechende Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gesetzt werde, solle das Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen. Sofern der Arbeitslose nicht bereit sei, dieser Aufforderung des Arbeitsmarktservice zu entsprechen, solle er für vier Wochen (im Wiederholungsfall für sechs bzw. acht Wochen) den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verlieren. Wenn ein seit Jahren Arbeitsloser behauptet, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit auf Arbeitssuche zu befinden, ist es auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice nach einiger Zeit aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) entsprechende Nachweise für diese Aktivitäten verlangt und ihn auffordert, in einer Zeit von drei Wochen zumindest zwei Bewerbungen bzw. Vorstellungen zu belegen (VwGH 23.4.1996, 94/08/0069 = ASok 1997, 8). Der Revisionswerber verweist in seinen Ausführungen auch darauf, dass eine beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldete Person überdies eine Niederschrift unterfertigen müsse, in der vom Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice verbindliche Vorgaben hinsichtlich Umfang und Form der Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht werden und sie damit zur Kenntnis nehme, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben zur Eigeninitiative der Leistungsanspruch gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von mindestens vier Wochen verloren gehe. Damit dem Arbeitsuchenden die Einhaltung dieser Vorgaben leichter möglich werde, biete das Arbeitsmarktservice Unterstützung an, indem umfangreiche Stellenlisten zur freien Entnahme aufgelegt werden oder auch die Arbeitssuche mittels Computer angeboten werde. Es dürfe vor diesem Hintergrund hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes keinen Unterschied machen, ob der Arbeitsuchende eine Arbeitgeberadresse direkt vom Betreuer ausgehändigt bekomme oder in Erfüllung der Vorgaben durch das Arbeitsmarktservice Kontakt mit einem Arbeitgeber aufnehme. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle 1993) auch zur selbstständigen Arbeitsuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbstständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht (vgl. auch Tomandl in Tomandl [Hrsg], SV-System 13. Erg-Lfg 295 Anm 1). Es bedarf daher nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage auch nicht mehr der in der Entscheidung SSV-NF 6/92 abgelehnten Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes im Wege der Analogie. Da auch bei Unfällen im Zusammenhang mit einer im § 176 Abs 1 ASVG genannten Tätigkeit die Bestimmungen des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG über Wegunfälle entsprechend anzuwenden sind (vgl. SSV-NF 9/94 u.a.), stand der Kläger auf der unmittelbaren und direkten Heimfahrt von dem vorher vereinbarten Vorstellungsgespräch unter Unfallversicherungsschutz. Nach der von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht durch eine gesetzmäßige Beweisrüge bekämpften Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes beträgt die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers ab 25.2.1998 20 vH. In Stattgebung der Revision des Klägers war daher die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern, wobei der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Höhe von monatlich 50 EUR aufzutragen war. Der Zuspruch der vom Kläger im Revisionsverfahren verzeichneten Kosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Anmerkung E68532 / 10 Ob S 420/02s Dokumentnummer / JJT/20030218/OGH0002/010OBS00420/02S0000/0 Zumutbarkeit - Maßnahme oder Arbeitsverhältnis? Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0148 / Entscheidungsdatum 20060215eBs / Veröffentlichungsdatum 20060315 Norm / AlVG 1977 §10 Abs1 Z1; / AlVG 1977 §10 Abs1 Z3; / AlVG 1977 §10 Abs1; / AlVG 1977 §38; / AlVG 1977 §7; / AlVG 1977 §9 Abs1; / AlVG 1977 §9 Abs2; Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der P in K, vertreten durch Dr. Elisabeth Hrastnik, Rechtsanwältin in 7400 Oberwart, Hauptplatz 11, Top 16 A, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Burgenland vom 31. März 2004, Zl. LGS- Bgld./IV/1241-2/2004, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Die 1969 geborene Beschwerdeführerin, eine AHS-Absolventin, war in der Zeit vom 27. Dezember 1988 bis 30. Juni 2001 mit einer kurzen Unterbrechung als Vertragsbedienstete bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland beschäftigt. Seit 6. Juli 2001 bezieht sie mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 8. Februar 2002 Notstandshilfe. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Abweisung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für die Zeit vom 10. November 2003 bis 21. Dezember 2003 verloren habe, weil sie eine angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe. Anlässlich ihrer Arbeitslosenmeldung habe sie mitgeteilt, dass sie sich im Gesundheitswesen, nämlich in den Bereichen "Vollwerternährung für Schulkinder oder Morgengymnastik für Jugendliche" selbständig machen wolle. Diesen Plan habe sie bisher nicht realisiert. ... In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin könne in eine andere Sparte vermittelt werden, weil durch die Ausübung der berufsfremden Tätigkeit eine Rückkehr in den erlernten oder jahrelang ausgeübten Bereich nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werde. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Arbeitsverweigerung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu qualifizieren. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. ... Bei der im vorliegenden Fall zugewiesenen "Beschäftigung" soll es sich um ein vom Arbeitsmarktservice unterstütztes Projekt handeln, welches das Ziel habe, langzeitarbeitslose Personen wieder "jobready" zu machen. Die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt erfolge "in Form eines Dienstverhältnisses". Die Arbeitskräfte würden in den Bereichen "Küche, Organisation, Zustellung, etc." tätig sein. Daneben erfolge auch eine "sozialpädagogische Betreuung". Ziel dieser "Maßnahme" sei die Steigerung der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme und die "Erarbeitung neuer Berufsmöglichkeiten und einer neuen Betrachtungsweise des freien Arbeitsmarktes, sodass die Erfolgschancen, nach langer Abwesenheit am Arbeitsmarkt neuerlich in der Berufswelt Fuß zu fassen, gesteigert werden". Voraussetzung für eine Qualifikation als "Beschäftigung" wäre insbesondere die intendierte Leistungserbringung für einen Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200). Eine zusätzliche "sozialpädagogische Betreuung" - deren genauer Inhalt noch festgestellt werden müsste - wäre im Rahmen eines echten Beschäftigungsverhältnisses nur in den engen Grenzen der in § 9 Abs. 2 AlVG normierten Zumutbarkeit möglich. Im Fall des Vorliegens entsprechender Hinweise (wovon bei der bloßen Bekanntgabe, Vegetarierin zu sein, in Bezug auf die Tätigkeit einer Küchengehilfin keine Rede sein kann) wäre es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/08/0119). Im Übrigen überlässt es das Gesetz bei der Zuweisung einer Beschäftigung der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Hingegen handelt es sich um Schulungs-, Umschulungs- oder Widereingliederungsmaßnahmen, wenn "(Arbeits)Training", "Spielen", "Orientierungen", "Betreuungen" oder "Schulungen" mit dem Ziel zur Rede stehen, einem Arbeitslosen die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Es wäre unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat. Bei solchen Nach(Um)schulungen bzw. Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlVG könnte von einer ungerechtfertigten Weigerung zur Teilnahme im Übrigen nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht (also dazu dient, die nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen zu verbessern) und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu müsste die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsamt zur Zuweisung berechtigt erachtet, könnte im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zlen. 2002/08/0262, und - bereits zitiert - 2003/08/0200, mwN). Da unklar geblieben ist, ob die Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung oder einer (Wiedereingliederungs-) Maßnahme zugewiesen worden ist, kann der Verwaltungsgerichtshof beim derzeitigen Verfahrensstand die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht prüfen, sodass der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0278). Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Wien, am 15. Februar 2006 Dokumentnummer JWT/2004080148/20060215X00 Dokumentnummer / JWR/2004080148/20060215X01 / Gerichtstyp: VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl: 2004/08/0148 / Entscheidungsdatum: 20060215 / Veröffentlichungsdatum: 20060315 / Rechtssatznummer: 2 / Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm / AlVG 1977 §10 Abs1; / AlVG 1977 §7; / AlVG 1977 §9 Abs1; / AlVG 1977 §9 Abs2; Rechtssatz Bei der Zuweisung einer Beschäftigung überlässt das Gesetz es der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (Hinweis E 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Dokumentnummer: JWR/2004080148/20060215X02 EinzelcoachingGerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0047 / Entscheidungsdatum 20050315 / Veröffentlichungsdatum 20050426 / Index62 Arbeitsmarktverwaltung;66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; / Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Lothar Schwarz, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 36/2/1/VII, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Jänner 2004, Zl. LGSW/Abt.3- AlV/1218/56/2003-3018, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. Begründung Mit dem damals Notstandshilfe beziehenden Beschwerdeführer wurde am 3. September 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz eine Niederschrift aufgenommen, deren Gegenstand die "Rechtsbelehrung zur Teilnahme an der Maßnahme" bildete. In der Niederschrift wurde zunächst dargestellt, welche Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG einträten, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigem Grund weigerte, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, und sodann - offenbar als Angabe des Beschwerdeführers - wörtlich festgehalten: "Mir wurde heute aufgetragen, an folgender Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen: Einzelcoaching Beginn der Maßnahme ist am: 15.9.03". Als Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme wurden im Rahmen der Niederschrift in einem vorgedruckten Text folgende Passagen angekreuzt: "Verbesserung und Optimierung der Arbeitssuchstrategie" sowie "Diese Maßnahme vermittelt Techniken zur Verbesserung bzw. Optimierung der Arbeitssuchstrategien". Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer hat die Niederschrift nicht unterzeichnet. In einem Aktenvermerk vom 3. September 2003, der offenbar von jenem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice angefertigt worden ist, der die Niederschrift aufgenommen hat, heißt es: "ELS f. Einzelcoaching 'Die Berater' ausgefolgt. Ersttermin für 15.9.03 vereinbart. § 10 Rechtsbelehrung aufgenommen. Kunde verweigert Unterschrift, daher wurde NS von Herrn M. unterschrieben". Nach diesem Vermerk befindet sich im Verwaltungsakt ein als "Stellungnahme" bezeichnetes Schriftstück von "Die Berater", in dem es heißt: "(Der Beschwerdeführer) erschien zum Erstgespräch des Einzelcoachings und forderte eine diesbezügliche Bestätigung für seinen AMS-Berater (Name). Diese wurde ihm von der Trainerin ausgehändigt. Er lehnte es darauf hin ab aus Datenschutzgründen die erforderlichen Kursformulare auszufüllen. Der Kunde wurde von der Trainerin informiert, dass das Ausfüllen erwähnter Formulare eine Voraussetzung zur Durchführung der Maßnahme ist und eine Weigerung dessen eine Kursteilnahme verhindert. (Der Beschwerdeführer) wurde auch darüber informiert, dass sein Verhalten Konsequenzen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetz haben kann. ... (Der Beschwerdeführer) wurde daher nicht in die Maßnahme aufgenommen." In einer am 25. November 2003 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, die die "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" zum Gegenstand hatte, wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer am 3. September 2003 der Auftrag zur Teilnahme an der genannten Wiedereingliederungsmaßnahme erteilt worden sei, weil seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausgereicht hätten. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe die Maßnahme vorzeitig beendet, weil er die Kursformulare nicht habe ausfüllen wollen. Er sei zum Erstgespräch (am 15. September 2003) gekommen und habe erklärt, einzelne Punkte des Kursformulars aus Datenschutzgründen nicht ausfüllen zu wollen; um welche Punkte es sich dabei gehandelt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr genau. Er habe den Termin wahrgenommen, weshalb keine Weigerung oder Vereitelung vorliege. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 15. September bis zum 26. Oktober 2003 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nach der Begründung habe er eine Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt, indem er sich geweigert habe, die Kursformulare auszufüllen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst das Fehlen von Feststellungen über seine Kenntnisse und Fähigkeiten und über die Notwendigkeit der zugewiesenen Maßnahme. Auf Grund der Teilnahme an mehreren Bewerbungskursen fehlten dem Beschwerdeführer keine Kenntnisse und er verfüge auch über Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung. Dies habe er auch bei der Erstberatung am 15. September 2003 mitgeteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass keine Gründe für eine Nachsicht vorlägen. In der Begründung gab die belangte Behörde den eben dargestellten Gang des erstinstanzlichen Verfahrens wieder und führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2. April 1993 mit einer kurzen Unterbrechung ohne Beschäftigung. Jene Kurse, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, er besitze sämtliche für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, hätten im Jahr 2001 stattgefunden. Bereits am 17. April und auch am 12. Juni 2003 sei dem Beschwerdeführer die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen bei "Die Berater" aufgetragen worden; diesen Aufträgen habe er keine Folge geleistet. Das Arbeitsmarktservice habe festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme "Einzelcoaching" bei "Die Berater" der Verbesserung der Arbeitssuchstrategien des Beschwerdeführers dienten, weil dabei Techniken zur Verbesserung bzw. Optimierung vonArbeitssuchstrategien vermittelt würden. Darüber sei der Beschwerdeführer am 3. September 2003 niederschriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Die Unterfertigung dieser Niederschrift habe er verweigert. In den Jahren 2002 und 2003 seien dem Beschwerdeführer acht Stellen angeboten worden; Dienstverhältnisse seien nicht zustande gekommen. In rechtlicher Hinsicht beschäftigte sich die belangte Behörde zunächst mit der Weigerung des Beschwerdeführers, die Niederschrift vom 3. September 2003 zu unterschreiben, und sodann mit der Weigerung, "die zur Durchführung der Einzelcoaching- Maßnahme erforderlichen Formulare auszufüllen". Dies sei kein Mittel, dem Protest gegen die Sinnhaftigkeit der Maßnahme Ausdruck zu verleihen. Es handle sich durchwegs um datenschutzrechtlich unbedenkliche Formblätter, in denen persönliche Angaben zu machen gewesen wären, sowie eine Zustimmungserklärung an das Kursinstitut, das dieses berechtigt hätte, dem Arbeitsmarktservice vom Kurserfolg des Teilnehmers zu berichten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er verfügte ohnehin über die im besagten Kurs vermittelten Kenntnisse, führte die belangte Behörde aus, dass er zuletzt im Jahr 2001 eine vergleichbare Maßnahme besucht habe und in der Zwischenzeit mehrere Versuche, eine Beschäftigung zu vermitteln, gescheitert seien, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die damals möglicherweise erworbenen Kenntnisse des Beschwerdeführers den veränderten Bedingungen am Arbeitsmarkt nicht mehr genügt hätten. Der Beschwerdeführer strebe eine Stelle als Netzwerkadministrator an. Ein Arbeitsmarkt auf diesem Gebiet sei derzeit im Gegensatz zur Situation von vor zwei Jahren nur sehr eingeschränkt vorhanden. Die Maßnahme hätte den Beschwerdeführer somit nicht nur bei Arbeitssuchstrategien unterstützt, sondern ihm auch Alternativen zu seinen eher eingeschränkten Vorstellungen aufzeigen können. Die Maßnahme sei daher geeignet gewesen, dem Beschwerdeführer Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm fehlten, um in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden zu können. Den Erfolg der Maßnahme habe der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, die dafür erforderlichen Formblätter auszufüllen, vereitelt. Weil dies ohne wichtigem Grund erfolgt sei, habe er für die Dauer von sechs Wochen keine Leistung der Arbeitslosenversicherung erhalten. Gründe für eine Nachsicht gebe es keine. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. § 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132) ausgeführt, es könne aus den §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AlVG nicht abgeleitet werden, dass es im freien Belieben des Arbeitsmarktservice stünde, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihm eine Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermöge sich insbesondere nicht auf die vom Arbeitslosen auch wiederholt an den Tag gelegte Unwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme sei vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien. Das Arbeitsmarktservice habe diese Voraussetzung zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen. Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, könne demgemäß nur dann gesprochen werden, wenn diese Zuweisung sich konkret auf eine solche Maßnahme beziehe und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes und der Zumutbarkeit sowie Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge. Diese Subsidiarität gilt - angesichts des nach wie vor bestehenden Vorranges der Eingliederung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch seine eigenen, von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das Arbeitsmarktservice - in entsprechender Weise auch im Verhältnis zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Demgemäß liegt eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vor, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es daher solcher Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die Erkenntnisse vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0036, und vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087). Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, dass objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0224). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides erforderlich gewesen, dass hinsichtlich der objektiven Notwendigkeit der gegenständlichen Maßnahme dem Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde zutreffend ausführt - vor der Zuweisung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und der Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt worden wäre. Versäumnisse anlässlich der Zuweisung, hier die Frage der dem Beschwerdeführer angeblich fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie die Erörterung der Sinnhaftigkeit der in Aussicht genommenen Maßnahmen, können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0087, mwN). Der bloße anlässlich der Aufnahme der Niederschrift vom 3. September 2003 dem Beschwerdeführer gegebene Hinweis auf die Vermittlung von Techniken zur Verbesserung und Optimierung von Arbeitssuchstrategien ist in dieser Allgemeinheit für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht ausreichend. Insbesondere wurde mit dem Beschwerdeführer vor der Zuweisung nicht erörtert, auf Grund welcher Defizite er an der Maßnahme hätte teilnehmen sollen. Der angefochtene Bescheid und die vorgelegten Akten lassen nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne der dargestellten Rechtsprechung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt hätten, die ihm durch die Maßnahme, deren Erfolg er vereitelt haben soll, vermittelt worden wären, und ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hierüber vor den ihm angelasteten Vereitelungshandlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolge eines solchen Verhaltens zur Kenntnis gebracht worden wären. War dies nicht geschehen, so konnte sich der Beschwerdeführer weigern, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, ohne dass dies die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG ausgelöst hätte (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246). Soweit die belangte Behörde eine Verteilung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Kursformular nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern das Kursformular für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen sei und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Trainerin des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Ersatz von "Bareinzahlungsentgelt" für die Überweisung zusätzlich zu der gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG zu ersetzenden Beschwerdegebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen, weshalb der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen war. Wien, am 15. März 2005 Dokumentnummer JWT/2004080047/20050315X00 Jobcoachings sind weder Schulungs-, noch Integrationsmaßnahmen Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0208 / Entscheidungsdatum 20051221 / Veröffentlichungsdatum 20060221 / Rechtssatznummer 1 / Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / 68/02 Sonstiges Sozialrecht / Norm / AlVG 1977 § 10 Abs1; AlVG 1977 § 9 Abs1; AMSG 1994 § 34; Rechtssatz Bei Maßnahmen (hier "Jobcoaching"), die zwischen dem AMS und der arbeitsuchenden Person im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vereinbart werden, ist in Ermangelung einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung in den §§ 34ff AMSG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) die Verhängung der Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG nicht zulässig Auch während der Urlaubsabfindung hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2003/08/0082 / Entscheidungsdatum 20050629 / Veröffentlichungsdatum 20050822 / Rechtssatznummer 1 / Index / 60/04 Arbeitsrecht allgemein / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm / AlVG 1977 § 16 Abs1 litl; ASVG § 11 Abs2; GSVG 1978 3 2 Abs1 Z4; GSVG 1978 §4 Abs1 Z6 lita; GSVG 1978 §4 Abs1 Z6 litb; UrlaubsG 1976 3 10 Abs1; Rechtssatz Auch wenn für das Bestehen der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG - ebenso wie für das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG – eine Umlegung der Urlaubsabfindung auf den dadurch "abgegoltenen" Zeitraum erfolgt, so ändert dies nichts daran, dass während dieses "Bezugszeitraums" das Dienstverhältnis nicht mehr besteht, gebührt doch diese Ersatzleistung gemäß § 10 Abs. 1 UrlaubsG "zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsabfindung kann daher nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a GSVG abgeleitet werden. Der Bezug einer Urlaubsabfindung kann auch nicht einem Pensionsbezug oder dem Bezug anderer in § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b genannter Geldleistungen gleichgestellt werden, handelt es sich bei den im Gesetz abschließend genannten Bezügen doch um Leistungen, die sich aus sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Dokumentnummer JWR/2003080082/20050629X0 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0047 /Entscheidungsdatum 20050315 / Veröffentlichungsdatum 20050426 / Rechtssatznummer 1 / Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; / Rechtssatz / GRS wie 2000/02/0294 E 19. Oktober 2004 RS 1 GRS Text Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsmarktservice, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Diese SubsidiaritÄt der Nach(Um)schulung gilt angesichts des Primates der Erlangung bzw. Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren BeschÄftigung durch die von ihm zu entfaltenden BemÜhungen oder durch das Arbeitmarktservice in entsprechender Weise auch fÜr die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dokumentnummer JWR/2004080047/20050315X01 __________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / GeschÄftszahl 2004/08/0047 /Entscheidungsdatum 20050315 / VerÖffentlichungsdatum 20050426 / Rechtssatznummer 4 / / Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm / AlVG 1977 310 Abs1; AlVG 1977 338; AlVG 1977 39 Abs1; / Rechtssatz / GRS wie 2000/19/0035 E 8. September 2000 RS 4 / (Hier ohne den letzten Satz und betreffend der Frage der angeblich dem Arbeitslosen fehlenden Kenntnisse und FÄhigkeiten) GRS Text Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß- nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0215 bis 0218, und E 26.1.2000, 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht. Dokumentnummer JWR/2004080047/20050315X04 __________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2004/08/0047 / Entscheidungsdatum 20050315 / Veröffentlichungsdatum 20050426 / Rechtssatznummer 3 / Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm / AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; Rechtssatz Ein Arbeitsloser ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Zuweisung zur Maßnahme als rechtswidrig erweist (Hinweis E 21. April 2004, 2001/08/0224). Dokumentnummer JWR/2004080047/20050315X03 __________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl2004/08/0047 / Entscheidungsdatum 20050315 / Veröffentlichungsdatum 20050426 / Rechtssatznummer 2 / Index /62 Arbeitsmarktverwaltung / 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm AlVG 1977 §;10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; / Rechtssatz / GRS wie 2000/19/0089 E 19. Dezember 2000 RS 3 (Hier: Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) GRS Text Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vgl. das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246). DokumentnummerJWR/2004080047/20050315X02Weiterbildungsgeld / Bildungskarenz und Geringfügige Beschäftigung Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2000/02/0212 / Entscheidungsdatum20010309/ Dokumentnummer JWR/2000020212/20010309X02 / Veröffentlichungsdatum 20011018 / Rechtssatznummer 2 / Sammlungsnummer VwSlg 15572 A/2001 /Index 60/01 Arbeitsvertragsrecht 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm / AlVG 1977 § 26 Abs1 idF 1997/I/139; AVRAG 1993 § 11 idF 1997/I/139; Rechtssatz Es ist beim Weiterbildungsgeld kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Differenzierung der Art zu ersehen, dass auf dessen Bezug bei der Begründung eines geringfügigen Dienstverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber Anspruch bestünde, beim selben Arbeitgeber jedoch nicht. Ebenso ist kein Grund zu ersehen, dass der Ausdruck des § 11 AVRAG 1993 "Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes" eine "Teilkarenz" im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung ausschlösse. Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/03/0328 E 16. Oktober 2002 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2005/08/0206 / Entscheidungsdatum 20061025 / Veröffentlichungsdatum Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der R in L, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 18. Oktober 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.4/05660624/2005-13, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides für die Zeit vom 16. Juni bis zum 27. Juli 2005 den Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ausgesprochen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführerin sei am 10. Juni 2005 vom Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung bei FAB Proba in Linz mit Arbeitsantritt am 16. Juni 2005 bei einer Bruttoentlohung von EUR 1.030,-- verbindlich angeboten worden. Die Beschwerdeführerin hätte zwischen einer 20-, 30- oder 40-Stunden-Woche wählen können. Der Tätigkeitsbereich bei FAB Proba seiäußerst vielschichtig. Er umfasse die Bereiche Renovierungen, Sanierungen, Gartenarbeiten, Reinigung, Übersiedlungen, Büroservice (Werbeassistenz, Lettershop) sowie den Kantinenbereich (Jausendienst und Catering). Auf Grund ihrer gesundheitlichen und der zeitlichen Einschränkungen wegen der Kinderbetreuung wäre die Beschwerdeführerin in Bereichen eingesetzt worden, "die sie auch tatsächlich hätte verrichten können", etwa leichte Tätigkeiten im Reinigungs- oder Gartenbereich, ein Einsatz in der Werbeassistenz (das Erstellen von Plakaten und Foldern), ein fallweiser Einsatz im Kantinenbereich. Dies sei beim Bewerbungsgespräch besprochen worden. Am 24. Juni 2005 habe die Beschwerdeführerin niederschriftlich erklärt, sie lehne die Annahme des Dienstverhältnisses wegen gesundheitlicher Einschränkungen ab. Dazu habe FAB Proba erklärt, die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis mit der Erklärung nicht angenommen, sie wolle auch an den Nachmittagen ihre Kinder nicht alleine lassen. Ergänzend habe die Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, sie hätte das Dienstverhältnis im Bereich Baustellen, Gartengestaltung, Malerarbeiten und Boden legen aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Als Buffetkraft hätte sie nicht eingesetzt werden können, weil sie über keinen Führerschein besitze. Die Tätigkeit in der Werbeassistenz sei zum Bewerbungszeitpunkt besetzt gewesen. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Einschränkungen einen Bandscheibenvorfall und Schuppenflechte an den Händen genannt. Eine Ärztin habe ihr gesagt, sie könne nur im Büro tätig sein. Zudem handle es sich um eine Maßnahme, die in einem Beschäftigungsverhältnis versteckt sei; auch sei die Bezahlung zu gering. Ein der belangten Behörde vorliegendes arbeitsmedizinisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin enthalte folgende Passagen: "Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sind nicht mehr zumutbar. Die Belastbarkeit der Körperhaltung im Sitzen ist uneingeschränkt, im Gehen und Stehen oft möglich. Keine Arbeiten in höhenexponierten Stellen, mit Nässe- und Kälteeinwirkung, mit Schmutzeinwirkung auf die Haut, Nachtarbeit. Arbeiten mit verdrehter Körperhaltung, Überkopfarbeiten, mit länger nach vorne gebeugter Haltung, im Hocken und Knien nur mehr selten möglich. Arbeiten mit Hitzeeinwirkung nur mehr eingeschränkt möglich. Leichte körperliche Tätigkeiten sind machbar. Auf Grund ihrer Ausbildung und ihren körperlichen Einschränkungen kommen für (die Beschwerdeführerin) Tätigkeiten im Bürobereich in Betracht, wobei schweres Heben und Tragen, sowie bestimmte Bewegungen die das Knie belasten, zu vermeiden sind. "In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das Arbeitsmarktservice habe der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2005 ein befristetes Dienstverhältnis bei FAB Proba verbindlich angeboten. Dort sollte die Beschwerdeführerin lediglich in Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, die sie nach ihrer Einschätzung auch hätte verrichten können. Trotz Zugeständnissen in zeitlicher und gesundheitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung mit der Begründung abgelehnt, sie wolle ihre Kinder auch an den anderen Tagen, außer dem zugesicherten freien Dienstagnachmittag, nicht alleine lassen. Es handle sich bei der Tätigkeit bei FAB Proba nicht um eine Maßnahme, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis. Die Tätigkeit sei angemessen entlohnt; für Transitarbeitskräfte bestehe derzeit kein unmittelbar anwendbarer Kollektivvertrag, daher werde der Kollektivvertrag der Berufsvereinigung privater Bildungseinrichtungen herangezogen. Zwar werde im arbeitsmedizinischen Gutachten für die Beschwerdeführerin Büroarbeit empfohlen; als Notstandshilfeempfängerin sei es jedoch notwendig und legitim, auch leichte Tätigkeiten in andere Bereichen auszuüben. Da die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung mit angemessener Entlohnung abgelehnt habe, sei sie arbeitsunwillig, weshalb im Ausschlusszeitraum kein Leistungsanspruch bestehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Eine Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AlVG, dass der Arbeitslose arbeitswillig ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nach § 9 Abs. 2 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG in der eben genannten Fassung verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Zunächst behauptet die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung, weil sie ihren körperlichen Fähigkeiten nicht angemessen sei. Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht von der Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch, auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar gewesen wären. (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2004/08/0252). Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, ist es Aufgabe des Arbeitsmarktservice, die körperlichen Anforderungen der zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann. Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei (vgl. das Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2002/08/0067). Der belangten Behörde lag ein medizinisches Gutachten über die eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin vor. Die belangte Behörde vertritt ohne nähere Begründung die Ansicht, es sei trotz der arbeitsmedizinischen Empfehlung von Büroarbeit "notwendig und legitim auch leichte Tätigkeiten in anderen Bereichen zu bewerben". Dadurch wurde der der Behörde zukommenden Beurteilung, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann, nicht Genüge getan. Vielmehr hat nach den Feststellungen nicht das Arbeitsmarktservice, sondern die für die Einstellung zuständige Mitarbeiterin von FAB Proba die auf Grund des körperlichen Zustandes der Beschwerdeführerin möglichen Tätigkeiten "angedacht" und "leichte Tätigkeiten" in Aussicht gestellt, ohne dass festgestellt worden ist, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich überhaupt schulden würde bzw. für welchen Tätigkeitsbereich sie konkret hätte angestellt werden sollen. Es kann demnach nicht beurteilt werden, ob die zugewiesene Beschäftigung im Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin zumutbar ist. Schon deshalb erweist sich der angefochtenen Bescheide vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hat auch vorgebracht, es handle sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine Maßnahme. Tatsächlich hätte die belangte Behörde angesichts der Ungewöhnlichkeit der angebotenen Arbeitsbedingungen (etwa freie Wahl der Arbeitszeit, "vielschichtiger"Tätigkeitsbereich) auch Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob es bei der in Aussicht genommenen Beschäftigung überhaupt um eine am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotene versicherungspflichtige Beschäftigung oder um eine Maßnahme (zum Beispiel einen bloßen Transitarbeitsplatz) handelte, was der Sache nach nicht nur die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung behauptet hat, sondern wofür es auch entsprechende Hinweise im angefochtenen Bescheid gibt, wonach die Beschäftigung der Beschwerdeführerin ein auf ein Jahr befristeter Transitarbeitsplatz sein soll. Die Zuweisung eines Transitarbeitsplatzes unter Entfall der Geldleistungen nach dem AlVG ist jedoch unzulässig (vgl. das ebenfalls eine Zuweisung zu "Proba" betreffende Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2002/08/0262 und das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0053). Da die Vermittlung eines bloßen Transitarbeitsplatzes nicht zu den im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen gehört, steht die Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Zuweisung nachzukommen, nicht unter der Sanktion des § 10 AlVG. Insgesamt erweist sich der angefochtene Bescheid sowohl inhaltlich als auch Verfahrensfragen betreffend als rechtswidrig. Wegen des Vorranges der Wahrnehmung inhaltlicher Rechtswidrigkeit war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333. GerichtstypVwGH Beschluß /Geschäftszahl 2001/08/0067Entscheidungsdatum20010727 / Veröffentlichungsdatum 20011228 / Rechtssatznummer3 / Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 10/07 Verwaltungsgerichtshof 40/01 Verwaltungsverfahren 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze / Norm AlVG 1977 §24; AlVG 1977 §47 Abs1; AVG §38; B-VG Art137; VwGG §34 Abs1; Rechtssatz Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 14. März 2001, 2000/08/0178, ist der Bund nicht nur im Falle einer -im Streitfall - bescheidmäßig zuerkannten, sondern auch im Falle einer gem § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlosen Zuerkennung einer Geldleistung verpflichtet, diese Geldleistung so lange zu gewähren, als nicht nachträglich ein Widerrufs- oder Einstellungsgrund hervorgekommen und der Widerruf oder die Einstellung mit Bescheid im Sinne des § 47 Abs 1 zweiter Satz AlVG ausgesprochen worden ist. Eine "formlose" Einstellung der Leistung (durch schlichte Beendigung der Überweisungen) ist bis zur Erlassung eines solchen Widerrufs- bzw Einstellungsbescheides unzulässig und rechtlich in Bezug auf den Anspruch unwirksam; solange daher ein Bescheid über eine Einstellung oder einen Widerruf der Geldleistung iSd § 24 AlVG nicht erlassen wurde, kann der Versicherte aufgrund seines fortbestehenden Leistungsanspruches die tatsächliche Zahlung der Leistungen durch Klage gegen den Bund gem Art 137 B-VG durchsetzen (Hinweis VfSlg 14419/1996). Daraus ergibt sich aber, dass der Bf, dem Arbeitslosengeld und in der Folge Notstandshilfe iSd § 47 Abs 1 erster Satz AlVG formlos zuerkannt worden ist, durch einen Bescheid, mit welchem die regionale Geschäftsstelle ein Verfahren zum (möglichen) Widerruf oder zur Einstellung dieser Geldleistung bis zur (rechtskräftigen) Erledigung eines bei der Gebietskrankenkasse anhängigen Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht nach § 38 AVG ausgesetzt hat, in seinen Rechten unter keinen Umständen verletzt sein kann, da sein Anspruch auf Bezug der Notstandshilfe durch einen solchen Bescheid rechtlich nicht berührt wird. Schlagworte: Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Gerichtstyp/VwGH Erkenntnis/Geschäftszahl/2004/08/0053/Entscheidungsdatum/20051221/Veröffentlichungsdatum 20060221/Rechtssatznummer 1 Rechtssatz Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS bestreitet, dann hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das AMS hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (hier: Zuweisung zu einer ganztägigen Beschäftigung im Freien). Ausschluss bestimmter Ausländer von der Notstandshilfe ist verfassungswidrig G 363-365/97-12 ua. Erkenntnis vom 11. März 1998 Sachverhalt Beim VfGH waren drei auf Art. 144 B-VG gestützte Bsw. ausländischer Staatsangehöriger, die in Österreich unselbständig erwerbstätig und damit arbeitslosenversichert waren, anhängig; sie wandten sich gegen Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im folgenden: AMS) Wien, mit denen auf Grundlage der §§ 33 und 34 (3) Z.6 iVm. § 34 (4) AlVG der Anspruch der Bf. auf Notstandshilfe nicht anerkannt wurde. Aus Anlass mehrerer beim VwGH anhängiger Bsw. gegen Bescheide von Landesgeschäftsstellen des AMS, mit denen ebenfalls Anträgen ausländischer Staatsangehöriger auf Zuerkennung der Notstandshilfe unter Anwendung der ö§§ 33 und 34 AlVG keine Folge gegeben wurde, stellte der VwGH Anträge auf Aufhebung von § 33 (2) (a) und § 34 (3) und (4) Z.1 u. Z.2 AlVG. § 33 AlVG (die in allen Gesetzesprüfungsverfahren in Prüfung stehende Bestimmung ist unterstrichen) lautet: "§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaub erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. (2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, dass der Arbeitslose a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist und c) sich in Notlage befindet. (3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. (4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschö;pfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaub um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um die Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2." Arbeitslose, die die österr. Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind gemäß § 34 AlVG unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise österr. Staatsbürgern gleichgestellt: "§ 34. (1) Wenn die Lage auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen oder für bestimmte Gebiete andauernd günstig ist, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für solche Gruppen von Arbeitslosen oder für solche Gebiete die Gewährung der Notstandshilfe ausschließen (2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird. (3) Für den Anspruch auf Notstandshilfe stehen den Arbeitslosen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, folgende Arbeitslose gleich: 1. Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; 2. Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen; 3. Personen, die im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich geboren sind und in diesem Gebiet seither ununterbrochen ihren Wohnsitz haben; 4. Personen, die seit 1. Jänner 1930 ununterbrochen im Bereich des gegenwärtigen Staatsgebietes der Republik Österreich ihren Wohnsitz haben; 5. ausländische Staatsbürger, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist; 6. Inhaber von Befreiungsscheinen und ihnen gleichgestellte Personen nach Maßgabe des Abs. 4; 7. versetzte Personen, die im Besitz eines von einer österreichischen Behörde ausgestellten Personalausweises sind; 8. Südtiroler- und Canaltaler-Umsiedler. (4) Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld sind zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 52 Wochen oder Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 zugelassen: 1. Personen, für die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandsbeihilfe eine gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils gültigen Fassung ausgestellt ist; 2. Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen und für die nur deshalb kein Befreiungsschein ausgestellt wurde, weil ihre Beschäftigung nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt." Rechtsausführungen:
Durch § 34 (4) AlVG wird der Anspruch auf Notstandshilfe für Ausländer, die über einen Befreiungsschein verfügen (Z.1) und für Personen, die diesen durch Z.2 gleichgestellt sind, auf 52 Wochen beschränkt. Für Berechtigte österr. Staatsbürgerschaft und diesen durch § 34 (3) AlVG umfassend gleichgestellte Personen besteht dieser Anspruch ohne derartige zeitliche Beschränkung. Darin liegt eine unterschiedliche Behandlung, die angesichts des Art. 14 EMRK verfassungswidrig wäre, fiele sie in dessen Anwendungsbereich und ließe sich für sie eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennen. Denn Art. 14 EMRK erweitert für sich zwar nicht den Gleichheitsgrundsatz und hat auch keine selbständige, von den übrigen normativen Vorschriften der EMRK losgelöste Bedeutung; diese Bestimmung verlangt aber, dass der Genuss der Rechte und Freiheiten, die durch die EMRK gewährt sind, ohne Benachteiligung gewährleistet wird. Es widerspricht daher Art. 14 EMRK, Konventionsrechte in diskriminierender Weise einer Gruppe von Normadressaten vorzuenthalten. Der VfGH hat in seiner bisherigen Judikatur die Auffassung vertreten, dass sich der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz nur auf vermögenswerte Privatrechte erstreckt, eine Position, die sich aus der Entstehungsgeschichte und der Zielsetzung von Art. 5 StGG erklärt. Der VfGH hat diesen Standpunkt in seiner bisherigen Rspr. auch zur Eigentumsgewährleistung durch Art. 1 1.ZP EMRK eingenommen und auch diese Bestimmung in diesem Sinn ausgelegt. Er hat dabei auf eine formale Zuordnung abgestellt und Rechtspositionen, die im öffentlichen Recht wurzeln, als durch die verfassungsrechtlichen Eigentumsverbürgungen nicht geschützt qualifizierten. Der EGMR hat im Urteil Gaygusuz/A v. 16.9.1996 (= NL 96/5/8 = ÖJZ 1996, 955) entschieden, dass das durch das AlVG eingeräumte Recht auf Notstandshilfe ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.ZP EMRK darstellt. Der VfGH folgt in Abkehr von seiner bisherigen Rspr. dieser Auffassung. Ausschlaggebend dafür ist der auch vom EGMR hervorgehobene Umstand, dass es sich bei der Notstandshilfe um eine Sozialversicherungsleistung handelt, der eine (vorher zu erbringende) Gegenleistung des Anspruchsberechtigten gegenübersteht. Was die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Arbeitslosen mit Befreiungsschein (und diesen gleichgestellten Personen) einerseits und österr. und diesen umfassend gleichgestellten ausländischen Arbeitslosen andererseits betrifft, folgte der VfGH ebenfalls der Entscheidung des EGMR. Es ist dem Gesetzgeber keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsanspüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann diskriminierend iSd. Art. 14 EMRK, wenn für sie keine objektive und vernünftige Rechtfertigung erkennbar ist oder wenn keine vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Nur aus sehr gewichtigen Gründen darf eine Differenzierung auch auf Grund der Staatsangehörigkeit gestützt werden. Rechtfertigungsgründe der genannten Art waren aber für die hier geschilderte Differenzierung nicht erkennbar. §33 (2) (a)sowie § 34 (3) u.(4) AlVG werden als verfassungswidrig aufgehoben. Das Erkenntnis im Originalwortlaut (pdf-Format). Ein Arbeitstraining ist keine Nach-, bzw. Umschulung Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 93/08/0134 Entscheidungsdatum19941220 / Veröffentlichungsdatum20011018 Rechtssatznummer 4 nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen. Index / 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze 68/02 Sonstiges Sozialrecht / Norm / AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AMFG §19 Abs1 litb; Rechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/30 92/08/0216 2 GRS Text Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining" (Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung (ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf. Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen. DokumentnummerJWR/1993080134/19941220X04 Jobexpress:Coaching ist keine Maßnahme Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2005/08/0175 Entscheidungsdatum 20061220 Veröffentlichungsdatum 20070306 Index 62 Arbeitsmarktverwaltung; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z3 idF 2004/I/077; AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2004/I/077; Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Mag. Christian Malburg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 5/7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 31. August 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-7266, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründung Im Akt befindet sich das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. Juni 2005, das an den Beschwerdeführer gerichtet ist und von einem Bediensteten des Arbeitsmarktservice und vom Beschwerdeführer unterfertigt wurde: "Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Als Betreuungsplan vereinbaren wir: AUSGANGSLAGE (JOBEXPRESS) Die bisherigen Bemühungen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter zu finden waren nicht erfolgreich gewesen. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes fehlen folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten: aufgrund der Änderungen am Arbeitsmarkt ist eine neue Orientierung an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Abstimmung der Anforderungen des Arbeitsmarktes an den persönlichen beruflichen Möglichkeiten) erforderlich; weiters eine professionelle Begleitung (Coaching) um sich am Arbeitsmarkt entsprechend zu positionieren (Umgang mit der Konkurrenzsituation); Intensivierung der Stellensuche und Schaffung einer positiven Motivation (nach persönlicher Verunsicherung bzw. Frustration). Das AMS bietet Ihnen im Rahmen dieser Maßnahme die Verbesserung der fehlenden Kenntnisse bei Vermittlung am Arbeitsmarkt an, speziell eine Unterstützung bei der Arbeitsuche und Überarbeitung ihrer Bewerbungsunterlagen bzw. Bewerbungsstrategien. BETREUUNGSZIEL Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter. Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit Stunden: Die Teilnahme an der Kursmaßnahme Jobexpress ist zur Beendigung Ihres Beschäftigungsproblems erforderlich. Die Teilnahme an allen Einzelmodulen dieser Maßnahme (Einstiegsphase, Aktivierung und Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching, bei Bedarf Praktikum) ist verbindlich. Die Schulungsmaßnahme 'Jobexpress' bietet Ihnen im Auftrag des AMS die Möglichkeit, Ihre Bewerbungsstrategien weiter zu verbessern um so auf die aktuellen Anforderungen der verschiedenen Dienstgeber bestmöglich vorbereitet zu sein. Sie bietet eine laufende professionelle Unterstützung/Begleitung bei der Stellensuche. AKTIVITÄTEN DES AMS - Wir begleiten Sie während der Kursmaßnahme - Vom AMS wird ein Inserat im Internet unter www.ams.or.at veröffentlicht - Wir Sichten für Sie die Stellenangebote IHRE AKTIVITÄTEN - Sie beteiligen sich aktiv in der Kursmaßnahme um Ihr Beschäftigungsproblem zu lösen. - Sie bewerben sich auf die vom AMS vermittelten Stellenangeboten. BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE Aufgrund der anhaltenden Arbeitslosigkeit und persönlichen Qualifikationen ist eine Neupositionierung am Arbeitsmarkt und Unterstützung durch ein professionelles Angebot erforderlich. Die Maßnahme unterstützt Sie bei der Berufsintegration. BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE Der Kurs beginnt mit 27.6.2005. Kommt es zu keinem Beginn der Maßnahme müssen Sie unmittelbar am nächsten Tag beim AMS vorzusprechen. Weiters beachten Sie, dass Sie am ersten Werktag nach Beendigung der Maßnahme persönlich beim AMS vorsprechen müssen. Diese Termine sind verbindlich (Kontrolltermine). ... RAHMENBEDINGUNGEN/RECHTSBELEHRUNG ... * Die Teilnahme an der vereinbarten Maßnahme ist verbindlich. Die Nichtteilnahme oder die Vereitelung eines positiven Kursabschlusses durch nicht entschuldigte Fehlzeiten oder eigenen Fehlverhaltens, das zu einem Kursausschluss kann eine Sanktion gemäß § 10 AlVG für die Dauer von 6 oder 8 Wochen nach sich ziehen oder wenn Sie keinen Leistungsbezug haben, wird Ihre Vormerkung beim Arbeitsmarktservice beendet ... Einvernehmen hergestellt: nein, weil ich eine Job Coaching-Maßnahme für meine Person nicht als geeignet betrachte" Des Weiteren befindet sich im Akt ein ebenfalls vom 6. Juni 2005 und vom Beschwerdeführer und einem Bediensteten des Arbeitsmarktservice unterfertigtes Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Sie sind Kunde des AMS Schönbrunner Straße. Das Ergebnis unseres/unserer Beratungsgesprächs/e halten wir im Betreuungsplan fest. AUSGANGSLAGE Sie suchten und suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter. Folgende Probleme/Ursachen erschwerten die bisherigen Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden: keine: BETREUUNGSZIEL Sie suchen eine Arbeitsstelle als Leitender Angestellter. Mit Ende des Berufsschutzes bzw. um Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern/zu beenden werden Ihnen (zusätzlich) auch Stellen mit geringeren Qualifikationsanforderungen (Hilfsbereich) angeboten. Gewünschter Arbeitsort: Wien Ausmaß: Vollzeit Stunden: Auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen: ja Zur Problemlösung bzw. zur Unterstützung wird zusätzlich vereinbart: Eingliederungsbeihilfe des AMS. Sollte in der nächsten Zeit kein Dienstverhältnis begründet werden, kann das AMS den Auftrag zur Teilnahme an einer bewerbungsunterstützenden ('Jobcoaching') und/oder qualifikationsverbessernden (Nachschulung oder Fortbildung) Maßnahme erteilen. Speziell folgende Schulungs und Fördermaßnahmen haben wir geplant: Coachingmaßnahme. ... AKTIVITÄTEN DES AMS ... IHRE AKTIVITÄTEN ... 4. Sie nehmen an den vorgeschlagenen Schulungs- und Förderungsmaßnahmen teil (Anmerkung: handschriftliche Ergänzung 'wenn sinnvoll'). BEGRÜNDUNG DER VORGANGSWEISE Aufgrund der persönlichen Qualifikation und Arbeitsmarktsituation kann voraussichtlich Arbeitslosigkeit im vereinbarten Rahmen beendet werden. BETREUUNGSKONTAKTE/MELDETERMINE ... Einvernahmen über Vereinbarung hergestellt: ja ..." Am 27. Juni 2005 wurde mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift zum Gegenstand "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen" aufgenommen. Darin wird ausgeführt, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice am 6. Juni 2005 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Jobexpress" bei "Mentor" teilzunehmen. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am 27. Juni 2005 gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte laut der Niederschrift nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG im Wesentlichen, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da die Notwendigkeit bzw. Eignung der Maßnahme nicht gegeben sei. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 27. Juni 2005 bis 21. August 2005 verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, er habe rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen und dargelegt, dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen wolle, weil deren Notwendigkeit bzw. Eignung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe bereits bei zwei unterschiedlichen Instituten an einer derartigen Maßnahme teilgenommen, wobei ihm jeweils bestätigt worden sei, dass keinerlei Defizite festzustellen seien. Die zweite Maßnahme sei auf Grund seiner Fähigkeiten auf diesem Gebiet frühzeitig abgebrochen worden. Die Erhöhung des Zeitraumes der Einstellung des Arbeitslosengeldes um weitere zwei Wochen sei unzulässig, da keine neuerliche Pflichtverletzung vorliege. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Zeitraum des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe auf die Zeit vom 27. Juni 2005 bis 7. August 2005 eingeschränkt. Im Übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe festgestellt werden können, dass die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichten, weshalb dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2005 der Auftrag erteilt worden sei, an der gegenständlichen Maßnahme teilzunehmen. In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde als Inhalt der Wiedereingliederungsmaßnahme an, diese hätte der Optimierung der Bewerbungsunterlagen und der Entwicklung einer zeitgemäßen Bewerbungsstrategie (Einstiegsphase, Aktivierung und Bewerbungstraining, begleitendes Einzelcoaching, bei Bedarf Praktikum) gedient. Im Betreuungsplan, der am 6. September (richtig: Juni) 2005 mit dem Beschwerdeführer erstellt worden sei, sei festgestellt worden, dass seine bestehenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend seien und die vermittelte Maßnahme gerade diese bestehenden Defizite beseitigen bzw. mildern solle. Den zwingenden Voraussetzungen für die Zuweisung einer Maßnahme sei entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe ohne wichtigen Grund an dieser nicht teilgenommen. Festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 an einem Einzelcoaching und bei V. an einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Verwaltung" teilgenommen habe. Das Einzelcoaching habe dazu gedient, personenzentrierte, auf die einzelnen Bedürfnisse der Teilnehmer eingehende Unterstützung beim Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt zu gewähren sowie die Motivation der Teilnehmer zu aktivieren und zu stärken. Die Wiedereingliederungsmaßnahme "Verwaltung" habe dem Beschwerdeführer Inhalte im Bereich Rechnungswesen, Sprachen und EDV vermittelt. Beide Maßnahmen hätten jedoch nicht zu einer Beendigung der seit dem Jahre 1996 (mit zwei kurzfristigen Unterbrechungen) bestehenden Arbeitslosigkeit geführt. Schon aus diesem und aus den in der Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 angeführten Gründen sei eine neuerliche Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme, bei welcher die Bewerbungsstrategien des Beschwerdeführers nochmals überarbeitet werden, notwendig gewesen. Durch sein Nichterscheinen ohne wichtigen Grund habe der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt. Da es sich jedoch um eine erstmalige Pflichtverletzung handle, sei ein Leistungsverlust lediglich für die Dauer von sechs Wochen auszusprechen gewesen. Berücksichtigungswürdige Umstände für ein Absehen von der Verhängung der Sanktion lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: § 9 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat folgenden Wortlaut: "Arbeitswilligkeit § 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist." § 10 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise: "§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person ... 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder ... so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. ... (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen." Im vorliegenden Fall sollte nach der Begründung des angefochtenen Bescheides durch die Wiedereingliederungsmaßnahme eine Optimierung der Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers erreicht und eine zeitgemäße Bewerbungsstrategie entwickelt werden. Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind somit die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0229 u.a.). Im vorliegenden Fall wäre es daher notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer mangelnde Kenntnisse und Fähigkeiten darüber besitzt, wie er sich zeitgemäß um Stellen zu bewerben hat, damit das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht bereits an einer mangelhaften Bewerbung scheitert. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er eine "Jobcoaching-Maßnahme" für seine Person als nicht geeignet betrachte. In der Berufung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf dem entsprechenden Gebiet ausreichende Fähigkeiten besitze. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit diesem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Diesbezügliche Ermittlungen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw. getroffen. Sie hat die Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme vielmehr damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1996 (mit zwei kurzfristigen Unterbrechungen) arbeitslos sei, und hat des Weiteren auf die "angeführten Gründe" in der Betreuungsvereinbarung vom 6. Juni 2005 verwiesen. In dieser Betreuungsvereinbarung heißt es zwar, dass zur "Erlangung eines Arbeitsplatzes ... folgende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten" fehlen. Im weiteren Text wird aber lediglich bemerkt, dass auf Grund der Änderungen am Arbeitsmarkt eine neue Orientierung an den realen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Abstimmung der Anforderungen des Arbeitsmarktes an den persönlichen beruflichen Möglichkeiten) erforderlich sei. Weiters bedürfe es einer professionellen Begleitung (Coaching) des Beschwerdeführers, um sich am Arbeitsmarkt entsprechend zu positionieren (Umgang mit der Konkurrenzsituation). Ferner solle eine Intensivierung der Stellensuche und Schaffung einer positiven Motivation nach persönlicher Verunsicherung bzw. Frustration eintreten. Damit ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen. Die belangte Behörde hat auch nicht näher erläutert, inwieweit eine persönliche Verunsicherung bzw. Frustration des Beschwerdeführers vorliegt, was sie aber schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Jobcoachingmaßnahme für sich als nicht geeignet betrachtete, hätte machen müssen. Im Übrigen setzt die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG voraus, dass eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt wurde. Dass "Coaching" eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coachings" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten. Der angefochtene Bescheid enthält dazu auch keine Begründung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0017, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0107). Auf die näheren Inhalte der Maßnahme im Zusammenhang mit dem "Coaching" wäre auch deshalb einzugehen gewesen, weil es sich beim "Coaching" um keinen im gegebenen Zusammenhang eindeutig definierten Begriff handelt. Es wäre daher von der belangten Behörde darzulegen gewesen, ob und welche konkreten Inhalte des "Coachings" den Kriterien der im § 9 Abs. 1 AlVG genannten Maßnahmen entsprechen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 20. Dezember 2006 Dokumentnummer JWT/2005080175/20061220X00 Das BBRZ: Die Berufsunfähigkeit und die Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Schutz der Privatperson Fundstelle BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 Typ BG - §/Artikel/Anlage § 52 - Inkrafttretedatum 19980701-Außerkrafttretedatum 99999999 Abkürzung AVG Index 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren Text Sachverständige § 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. (4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. Anmerkung Zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868. Schlagworte nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde Gesetzesnummer 10005768 - Dokumentnummer NOR12064988 - Alte DokNr N4199512428O Transitarbeitskraft bei Beschäftigungsinitiativen - Volkshilfe "Kommuna" und "Benefit Work" von der Caritas der Erzdiözese Wien sind Transitarbeitsplätze mit freiwilliger Teilnahme. Auch soziale Einrichtungen beteiligen sich an Zwangsarbeit Gerichtstyp VwGH Erkenntnis / Geschäftszahl 2005/08/0209 / Entscheidungsdatum 20061025 / Veröffentlichungsdatum 20061129 Index 10/07 Verwaltungsgerichtshof; 62 Arbeitsmarktverwaltung; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/08/0207 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerden des S in W, I. zur Zl. 2005/08/0209 vertreten durch Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 12, und II. zur Zl. 2005/08/0207 vertreten durch Mag. Martin Kratky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien zu I. vom 19. September 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005- 7449, und zu II. vom 5. Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt.3- AlV/1218/56/2005-7691, wegen Verlust der Notstandshilfe, zu Recht erkannt: Spruch Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem
Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt
EUR 1.982,40,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Zu I.: In einer am 8. Juli 2005 mit dem Beschwerdeführer
beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße aufgenommenen
Niederschrift wegen des Nichtzustandekommens einer zugewiesenen
Beschäftigung heißt es unter anderem:
"Herrn (Beschwerdeführer) wurde vom Arbeitsmarktservice am
28.6.2005 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim
Dienstgeber Volkshilfe Kommuna mit einer Entlohung von Brutto
EUR 850,-- zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt am 5.7.2005."
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, der die
Unterfertigung der Niederschrift verweigerte, findet sich in der
Niederschrift nicht.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom
26. Juli 2005 wurde der Verlust des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5. Juli bis
zum 15. August 2005 ausgesprochen; Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom
Arbeitsmarktservice zugewiesene Stelle bei der Volkshilfe Kommuna
nicht angenommen habe.
In der dagegen erhobenen - als Einspruch bezeichneten -
Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Burgenland
gewesen und habe den Zug versäumt. Er habe sich telefonisch
entschuldigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er einen neuen
Termin bekomme.
In einer am 26. August 2005 bei der belangten Behörde
aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer ergänzend zu
seinen Ausführungen in der Berufung an, er habe wegen der
Versäumung des Zuges nicht gewusst, dass der Arbeitsbeginn für den
5. Juli 2005 vorgesehen gewesen sei.
In einem der Niederschrift chronologisch nachgeordneten
Aktenteil findet sich ein automationsunterstützt gefertigter
Ausdruck mit unter anderem folgender Eintragung: "Schulungsträger
Volkshilfe = Beschäftigungsinitiativen Bezeichnung ... Kommuna"
Gemäß einer "Vorstellungsbestätigung" vom 16. September 2005
wird von der "Volkshilfe. Kommuna" bestätigt, dass der
Beschwerdeführer den Vorstellungstermin am 5. Juli 2005 "wegen
einer Zugverspätung nicht wahrnehmen konnte".
Zu II.: In einer mit dem Beschwerdeführer wegen des
Nichtzustandekommens einer zugewiesenen Beschäftigung am
22. August 2005 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße
aufgenommenen Niederschrift heißt es unter anderem:
"Herrn (Beschwerdeführer) wurde vom Arbeitsmarktservice am
16.8.05 eine Beschäftigung als Transitarbeiter beim Dienstgeber
Benefit Work mit einer Entlohung von Brutto EUR 650,-- zugewiesen.
Möglicher Arbeitsantritt am 17.8.05.
Zur Stellungnahme des Dienstgebers, der Beschwerdeführer sei
am 17. August 2005 nicht gekommen, erklärte der Beschwerdeführer
wörtlich:
"Das ist eine Kettenreaktion, da ich nur 4 Tage ausbezahlt
bekommen habe daher kann ich mir keine Wochenkarte kaufen und kann
nirgends hinfahren." Oktober 2006 Dokumentnummer JWT/2005080209/20061025X00 7.09.2007 Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose ist ein Eingriff in das Privatleben Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; AMSG 1994 §34; MRK Art8; Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat. Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (iSd Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen mögen im Wege von Vereinbarungen iSd §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion iSd § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. Rechtssatz Eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit ist rechtswidrig. Dokumentnummer JWR/2004080017/20060124X03 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124
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