6. MÄRZ 2009: VORTRAG VON RECHTSANWALT DR. POCHIESER

Die „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“
Sozialminister Hundstorfer will die Mindestsicherung „missbrauchsfest“ machen und kündigt ausgeklügelte Sanktionen an, damit die Elendssicherung keine soziale Hängematte wird. Die Verteidigungslinie kann sich nicht auf den von den Sozialarbeitern vertretenen Grundsatz: „Armut macht krank“ zurückfallen. Es geht darum, Rechtsansprüche zu verteidigen !
Die Rechte der Arbeitslosen sind im Verfassungsrecht und dieses wieder in den Menschenrechen verankert. Der Umgang mit den rechtlichen Belangen der Arbeitslosen ist eine Frage des Verfassungsrechtes und des Rechtsstaates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 16. 9. 1996 folgendes festgestellt:
Der Anspruch auf Notstandshilfe ist ein vermögenswertes Recht iSd. Art. 1 1.Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention: Die Gewährung von Notstandshilfe setzt Beitragszahlungen an den Arbeitslosenversicherungsfonds voraus. Sie wird geleistet, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 33 AlVG vorliegen.

http://www.menschenrechte.ac.at/docs/96_5/96_5_08.htm

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie sonstige Leistungen nach dem AlVG sind Eigentum des/der Versicherten !
Nach Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Dieser Artikel beruht wiederum auf dem Artikel 1: Nach Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sind alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

http://www.justice-for-peace.org/allgemeine_menschenrechtserkl%C3%A4rung.htm

In Deutschland ist die Menschenwürde ausdrücklich in der Verfassung verankert. In Österreich nicht, aber der Aufbau unserer Gesetzgebung enthält als unterste Ebene ebenso die Menschrechte.
Dass der Begriff der Menschenwürde auch im Wiener Sozialhilfegesetz verankert ist, wissen weder die JuristInnen, die sich jährlich in Weißenbach am Attersee versammeln, noch die JuristInnen des Verwaltungsgerichtshofes, da sie sich ihrer beruflichen Angelegenheiten wegen nicht im Sozialhilfegesetz umschauen:
§ 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
http://www.magwien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/pdf/s0600000.pdf
(Ausnahme: Ein SHG-Entwurf von Professor Pfeil für Salzburg, der leider nicht angenommen wurde ) Sozialhilfe muss also ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Überlebenshilfe allein ist zu wenig !
Man muss die Sozialhilfe nur richtig auslegen. Leider ist festzustellen, dass das geltende Recht durch die Rechtspflege nicht exekutiert wird.

Die beabsichtigte „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ wird keine Verbesserungen bringen. Das deutsche Vergleichsmodell „Hartz IV“ wird derzeit überprüft, weil es für Kinder keine altersentsprechende Regelbedarfssätze vorsieht.
Im Zuge der Einführung der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ ist mit einer Pauschalierung des Bedarfs und Wegfall aller Zuwendungen, die unter den „Sonderbedarf“ fallen, zu rechnen. Die Wiener Sozialhilfe ist leider auch schon in der Vergangenheit zu Ungunsten der Betroffenen reformiert worden. Früher fiel z.B. unter Sonderbedarf auch der sogenannte „Kleine Hausrat“, jetzt jedoch nicht mehr.
Bei der Höhe muss die Diskussion anfangen !

Das Wiener Sozialhilfegesetz sieht eigentlich auch eine „Hilfe zur Erwerbsbefähigung“ vor, die allerdings aus uneinsichtigen Gründen für selbständige Erwerbstätige nicht gewährt wird. Die „vorangehende Hilfe“ gibt’s leider nicht. Allerdings konnten schon einige Verfahren auf dem Amtshaftungsweg erfolgreich durchgeführt werden. Es gilt:
§ 6. Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

Rechtsanspruch § 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch In jüngster Zeit sind wir vermehrt in den Beratungen mit Fällen ausländischer Personen sowohl aus dem EW-Raum als auch von Drittstaaten konfrontiert, deren Gesuche um Sozialhilfe unter Anführung verschiedenster Gründe abgelehnt wurden wie etwa, dass sie ohne Absicht, zu arbeiten, eingereist wären, nicht arbeitsfähig seien oder im Falle von Drittstaaten keinerlei Anspruch hätte. Diese Argumentation ist teilweise durch das Sozialhilfegesetz gestützt. Hier betreffen die Mängel bereits die Gesetzgebung ! Das Sozialhilfegesetz ist europarechtswidrig !

Zur Praxis der im Zuge der Datenübermittlung zwischen AMS und Sozialamt Akzeptanz von Sperren: Das Sozialamt darf sich nicht auf die Behauptungen des AMS über Arbeitsverweigerung etc. verlassen und die vom AMS getroffenen Entscheidungen übernehmen, sondern muss ein eigenes verwaltungsrechtliches Ermittlungsverfahren einleiten und selbst feststellen, ob Arbeitswilligkeit gegeben ist oder nicht. Es muss den/die Arbeitslose/n zum Sachverhalt befragen, also im Sinne des Parteiengehörs handeln, bevor es zu einer eigenen Entscheidung kommt. Beim Sozialamt werden Bescheide in der Regel mündlich verkündet. (Aussagen, wie z.B.: Sie kriegen nichts oder nur so viel und nicht mehr.... sind Bescheide). Hier muss man sofort reagieren und binnen 3 Tagen die Bescheidausfertigung beantragen. Man soll sich vor Augen halten, dass die grundlose Einstellung bzw. Kürzung von Leistungen aus der Sozialversicherung oder auch aus der Sozialhilfe als Sozialbetrug zu charakterisieren ist !
Die Bundes- und Landesbehörden sowie Sozialversicherungen sind dem Sozialamt zur Auskunft verpflichtet

http://www.50plus.at/stichw/shg-w.htm

Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass unter den Sozialversicherungsrechtsschutz nur Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht fallen. Angelegenheiten, die mit Al-Geld oder Notstandshilfe zu tun haben, fallen nicht darunter. Es gibt bei Streitigkeiten um Notstandshilfe auch kein Gerichtsverfahren, sondern nur ein Verwaltungsverfahren. Es gibt allerdings schon Rechtsschutzversicherungen, die im Berufungsverfahren Rechtsschutz anbieten.

Zur Frage der fairen Verfahren:
Nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention haben Menschen in Rechtsstreitigkeiten und Civil-Rights ein Recht auf ein öffentliches Verfahren. Der Anwalt berichtet, dass die Landesgeschäftsstelle ihn immer wieder mit Mandanten einlädt.
Zur Frage der Sanktionierung vor der Sozialhilfe: Nach dem Wiener Sozialhilfegesetz kann man 50% wegnehmen, aber nicht alles. Ausnahme: Wenn man einer Zuweisung zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge leistet. Dies wird als mangelnde Mitwirkung ausgelegt.
Zu „Phönix“ und der Praxis der aufsuchenden Vermittlung und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen: Die Übernahmeverträge bei privaten Überlassern wie GmbH für Aus- u. Weiterbildung (Phönix !) und Co weisen explizit auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an ihrer Maßnahme hin. Trotzdem gibt es dann im Falle, dass sich jemand weigert, an dieser teilzunehmen, eine Leistungseinstellung. In Zukunft kann man sich insofern an dieser Fa. schadlos halten, als man sie wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz klagt. Der Berater hat ja gesagt, dass die Teilnahme freiwillig ist, also dürfte keine Sperre verhängt werden. Das Beratungsunternehmen zahlt die Sperre, da es den/die Betreffende/n in die Irre geführt hat.
Schadensersatzansprüchen sind rechtsschutzgesichert ! Arbeitslose tun gut daran, ihren „Betreuer“ bzw. die Person, in deren Gegenwart und auf deren Aufforderung sie den Vertrag unterzeichnen, gleich nach eventuellen Schadensersatzansprüchen zu fragen. (Grundsätzlich können auch bei Vermittlung unzumutbarer Beschäftigung durch das AMS Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden)

Die „Aufsuchende Vermittlung“ ist ein Eingriff ins Privat- und Familienleben nach Artikel 8 der Menschenrechtskonvention !
Artikel 8 (in der Fassung des Protokolls Nr.11) – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
Auch das Anklopfen mitten in der Nacht ist schon eine Verletzung des Privat- oder Familienlebens. Dies wurde kürzlich in einem Fall entschieden, wo die Polizei ohne triftigen Grund nachts an die Tür zweier ausländischer Musikstudentinnen klopfte. (Sie verdächtigte sie des „Scheinstudiums“). Erklärung: Es wird ein Datum gegeben, dass der Mensch etwas mit der Polizei zu tun habe. Die Nachbarn erhalten einen schlechten Eindruck ! Es handelt sich bei solchen Verhaltensweisen um Rufmord.
Wenn dies schon für die Polizei gilt, gilt es für Abgesandte des AMS umso mehr. AMS-Leute haben in der Wohnung nichts zu suchen !
In jenen Fällen, wo Arbeitslose oder deren Angehörige von AMS-Beauftragten oder dubiosen Beauftragten von irgendwelchen privaten Firmen „besucht“ wurden, ev. auch unter Androhungen und Einschüchterungsversuchen, kann innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat eingereicht werden. Es geht dabei um den Schutz des Hausrechtes und Hausfriedensbruch. Sollten derartige Versuche stattfinden, kann man gleich vorweg eine Beschwerde beim UVS (unabhängiger Verwaltungssenat) androhen.
In jüngster Zeit konnte man mitverfolgen, wie für den Kanal ATV unter Einsatz von Kameras Life-Berichte von verschiedenen Schauplätzen ohne Einwilligung oder Verständigung der dort sich aufhaltenden Personen gemacht wurden. Es handelte sich in einem Fall um Toiletten (Raststätten), wo sich Schwule zu treffen pflegen. Ein andermal wurden Kinder mit „Verhaltensstörungen“ vorgeführt... Es handelt sich bei diesen „Outings“ um ein Eindringen in die Privatsphäre dieser Personen, damit verbunden eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte und müssen, wenn sie in der Öffentlichkeit gezeigt werden, vorher gefragt werden. Die Einwilligung der Eltern allein genügt nicht !

Zur Security
Die Security darf nicht handgreiflich werden, sie darf niemanden anpacken - wie jüngst leider geschehen - dies darf übrigens nicht einmal die Polizei ohne Weiteres.

Die aufschiebende Wirkung
Spätestens (!) in der Berufung sollte die aufschiebende Wirkung beantragt werden unter Darlegung der Gründe, warum man das Geld nötig braucht.
Zur Übernahme von Verfahren durch Rechtsanwalt Pochieser:
Da die Rechtsanwaltskosten, die im Vorhinein zu entrichten sind, meist mit Schwierigkeiten verbunden sind, können prinzipiell bei Verfahren, die Rechtsanwalt Pochieser übernimmt, Ratenzahlungen vereinbart werden. Diese Ratenvereinbarungen sollten allerdings eingehalten werden, weil wegen des Aufwands keine Mahnungen ausgeschickt werden. In diesem Fall müsste dann geklagt werden.

Datenschutz
Bei Beantragung von Verfahrenhilfe besteht Offenbarungspflicht zu Fragen der Vermögensverhältnisse: Konkurs, Sparbücher, Schulden.
Beim Antrag auf AL-Geld oder Notstandshilfe muss keine Auskunft über die kontoführende Filiale gegeben werden. Dies zu erzwingen wäre illegal. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Behörde alles, was sie erfährt, auch verwenden kann.

Zum beruflichen Umgang mit dem Datenschutz
Bei SozialarbeiterInnen und PsychologInnen ist, anders als bei ÄrztInnen, die unter Schweigepflicht stehen, die Weitergabe von Daten durch den Datenschutz, aber nicht durch das Berufsrecht geregelt. Die ethischen Richtlinien von PsychologInnen sind wohl berufsethisch, aber nicht rechtlich verbindlich ! (Eigene Anmerkung: Bei unangenehmen Erfahrungen mit PsychologInnen z.B im Zusammenhang mit Zwangszuweisungen sollte man die PsychologInnen fragen, wie sie es mit ihren ethischen Richtlinien halten). Nachtrag:
Es gibt für PsychologInnen sehr wohl Berufspflichten. Ich weiß aber nicht, welchen rechtlichen Status die haben. Hab den link noch an entsprechender Stelle eingefügt.
http://www.psychologen.at/contents/278

Niederschriften
Oftmals enthalten Niederschriften falsche Darstellungen von Ereignissen und Auseinandersetzungen, die zu Sanktionen führen. In diesem Falle hat man lt. § 14 AVG (3) 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einwendungen wegen Unvollständigkeit zu erheben. Abgesehen davon kann man generell in Verwaltungsverfahren immer Stellungnahmen machen.

Zur Frage der Zuständigkeit des AMS
Wenn sich im Laufe des Leistungsbezuges in einem Bundesland im Nachhinein herausstellt, dass der/die Arbeitslose eigentlich in einem anderen Bundesland zuständig gewesen wäre, muss die Leistung rückwirkend zurückgezahlt werden. (Z.B. Leistungsbezug und Betreuung ist in Wien erfolgt, in Wirklichkeit wäre Tulln/NÖ zuständig gewesen). Leider kann man im Gegenzug nicht rückwirkend den fälschlicherweise nicht erfolgten Antrag im richtigen Bundesland geltend machen !

Recht auf öffentliches Verfahren
Nach Artikel 6 der allgemeinen Menschrechtskonvention hat jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht. Damit verbunden ist das Recht auf öffentliche Anhörung.
http://www.internet4jurists.at/gesetze/emrk.htm#Artikel_6.
Das AMS ermittelt oft nur Gerüchte (Auskunft durch Nachbarn). Die in Verhandlung stehende Sachlage kann nicht nur vom „Hören-Sagen“ beurteilt werden, sondern die Zeugen, auf die man sich stützt, müssen niederschriftlich befragt werden. Wenn also z.B. vom AMS vorgebracht wird, dass diese/r oder jene/r Personalist/In ein negatives, die Bewerbung vereitelndes Verhalten festegestellt habe, so soll man ein zeugenschaftliche Einvernehmung beantragen. Zeugen müssen der Ladung folgen; man braucht sie nicht erst um ihr Einverständnis zu fragen !
§ 45 (3) AVG: Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

http://www.jusline.at/38_AVG.html
Bei Sanktionen aufgrund von „Spitzelberichten“ gibt es auch die Möglichkeit zivilrechtlicher Kreditschädigungsklagen gegen MitarbeiterInnen von SÖBs, Personalüberlassern und Co.
Kollektivverträge bei Trendwerk, Job-Transfair, IT-works und Co.
Die Sonderkollektivverträge, die für Transitarbeitsverhältnisse bei sozialökonomischen Personalüberlassern vereinbart wurden, wären zu prüfen. Sind eventuell sittenwidrig. Bei Zuverdienst aus selbständiger Beschäftigung wendet das AMS das so genannte rollierende Verfahren an.

In Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung nach Ende des Jahres wird dann das Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit als auch aus Arbeitslosigkeit aus einem Jahr aufgerollt. Dies ist mit einem Risiko verbunden, da vom AMS möglicherweise das AL-Geld zurückgefordert wird. Es ist auch zu empfehlen, eine Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens zu beantragen. Diese Ungleichbehandlung von Einkommen aus unselbständiger und Einkommen aus selbständiger Beschäftigung ist wahrscheinlich verfassungswidrig.

Altersdiskriminierung
Im Falle offensichtlicher Altersdiskriminierung (nur BewerberInnen bis 35 etc.) soll man, wenn man auch der bevorzugten Altergruppe nicht entspricht, sich unbedingt bewerben. Wenn man keine Gelegenheit zu einem Bewerbungsgespräch hat (und dies nicht auf sachliche Gründe anderer Art zurückzuführen ist !), kann man 2 Monatsgehälter als Entschädigung fordern.

http://www.frauen.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=20681
http://www.richtervereinigung.at/bgbg.htm