Liebe Erwerbsarbeitslose, Notstandshilfebezieherinnen, Sozialhilfebezieherinnen und Alle, die es noch werden! Die Notwendigkeit für die Herausgabe dieser Broschüre "Rechtshilfetipps von Erwerbsarbeitslosen für Erwerbsarbeitslosen" hat ihren Hintergrund in der zunehmenden Verschärfung der österreichischen Sozialgesetzgebung. Da sich die Missstände im Existenzkampf der industriellen Reservearmee in einem rasanten und Besorgnis erregenden Tempo häufen und die vorgegebenen Maßnahmen für eine Behebung des wirtschaftstechnischen und gesellschaftlichen Krisensymptoms Erwerbsarbeitslosigkeit kein bedingungsloses Grundeinkommen vorsehen, bekämpft die Regierung über die Anlassgesetzgebung der neuen AlVG Novelle die von Armut Betroffenen und nicht das Übel selbst. Die für das Jahr 2009 vorgesehene Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BOMS) hat das erklärte Ziel, Datensammlungen für Sozialanamnesen anzulegen. Dies ist nur ein weiteres Zeichen dafür, dass Erwerbsarbeitslosigkeit weniger mit Schicksal zu tun hat als hausgemacht ist: Waren gerade Sozialanamnesen für die Nationalsozialisten ein wichtiges und brauchbares Instrumentarium der Menschenverachtung und -vernichtung und dienten der Selektion von Asozialen (der „Unangepassten“, der „Arbeitsscheuen“) im so genannten Dritten Reich. Hier und Heute soll offenbar ein weiteres zynisches Ausgrenzungs-Spektakel inszeniert werden, welches dafür sorgen soll, die politische Schlinge immer enger um Erwerbsarbeitslose zu ziehen. Anstatt das Problem mit der Arbeitslosigkeit als Interessenskonflikt im Ausbeutungsverhältnis von Kapital und Arbeit wahrzunehmen, wird in der Praxis den Erwerbsarbeitslosen unterstellt, dass sie schlecht motiviert, minder qualifiziert, oder einfach nicht arbeitswillig für den maroden Arbeitsmarkt sind und bedroht diese mit Bezugssperren, beziehungsweise verhängt diese präventiv in immer rascherer Abfolge (z.B. waren es - laut Geschäftsbericht des AMS - im Jahre 2007= 86.064 Sperren, davon 29.787 Frauen, im Jahr davor = 86.525 Sperren, davon waren 29.625 Frauen betroffen)! Einige der Gegenmaßnahmen, mit denen Erwerbsarbeitslose sich verteidigen können, haben politische Dimensionen, andere sind rechtlicher Natur, letztere werden hier erläutert. Da dies schon die sechste Auflage dieser Rechtshilfe-Broschüre ist, sind natürlich laufend entsprechende Verbesserungen und Ergänzungen gemacht worden. Falls wir Deiner Meinung nach das eine oder andere Thema nicht gründlich genug behandelt oder vielleicht nicht erwähnt haben, sei hier erläutert, dass wir dies nicht bloß aus Mangel an Ressourcen von Arbeitskräften tun: Wir haben aufgrund der umfangreichen Erfahrungen mit Arbeitsamt und Sozialamt eine Themenfolge gewählt, die die spezifischen Erlebnisse von unzähligen Betroffenen widerspiegeln. Der Schwerpunkt liegt daher in der Vermeidung von Bezugsperren. Das nötige Geld zum Überleben bekommst Du am Ehesten, wenn Du Deine Rechte kennst, also lass' Dich bitte von den manchmal etwas komplizierten Formulierungen nicht abschrecken! Wir danken hier all jenen, die uns - freiwillig oder unfreiwillig, weil sie gerade von einer Sperre betroffen waren - bei der Recherchearbeit für die Rechtshilfetipps unterstützt haben - das hat uns besonders dazu angespornt, diese Broschüre immer wieder neu aufzulegen! Autonome AMSandFrauen / Die Erwerbsarbeitsloseninitiative AMSandStrand | Juli 2008 |
RECHTSHILFETIPPS VON ARBEITSLOSEN FÜR ARBEITSLOSE
arbeitslos ist, wer nach Ende eines Dienstverhältnisses keine neue Arbeit gefunden hat. Als arbeitslos gilt auch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt im Rahmen der Geringfügigkeit erhält, das sind bis zu € 299,15 pro Monat (€ 349,01 mal 12 = € 4188,12 : 14 = € 299,15), denn Geringfügige Beschäftigung wird 14 Mal im Jahr ausbezahlt, 2% werden für die Unfallversicherung abgezogen. Täglich darfst Du bis zu € 26,80 und bis zu 3 Tagen pro Woche = bis zu 10 Stunden in der Woche arbeiten/verdienen, den Stundenlohn rechnet Euch bitte selbst aus! (Stand Jänner 2008)
! Bei Überschreitung des monatlichen Zuverdienstes steigen AMS und Krankenkasse aus, Deine Krankenversicherung musst Du dann selbst bezahlen!Das sind die Zeiten die Du brauchst, um
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben:
Wenn Du bisher kein Arbeitslosengeld oder Karenzgeld beantragt hast, müssen
für die letzten 2 Jahre 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung nachgewiesen werden können.
Ausnahmen:
Vor Vollendung des 25. Lebensjahres brauchst Du in den letzten 12 Monaten 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Achtung: Die Anwartschaft ist eine Rahmenfrist und ist erstreckbar!!
Auf die Anwartschaft sind anrechenbar:
- Zeiten in denen Versicherungspflicht (oder Selbstversicherung) vorlag (auch während einer Strafhaft).
- Präsenz-, Zivil- und Frauenausbildungsdienst, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstiger Anwartschaftszeiten liegen.
- Wochen- oder Krankengeldbezugszeiten aus einem Dienstverhältnis.
- Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling.
- Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die aufgrund des Alters nicht mehr der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
- Zeiten, in denen ein "Sicherungsbeitrag" entrichtet wurde.
- Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten bei Abkommen oder internationalen Verträgen (=EWR).
§ 15 AlVG Die Rahmenfristerstreckung
Bei Vorliegen bestimmter Gründe hast Du die Möglichkeit, die Rahmenfrist auf maximal 5 Jahre, wenn Du im Inland sowie bei Auslandstätigkeit gearbeitet hast, zu verlängern. Bitte beantworte die Fragen nach den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten, sowie sonstiger Zeiten im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr sorgsam, damit eventuelle Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden können! Bitte beantworte die Fragen nach den Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten, sowie sonstiger Zeiten im Antrag auf Arbeitslosengeld sehr sorgsam, damit eventuelle Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden können!
Tipp: Auch wenn Du das Gefühl hast, es würde Dir kein Arbeitslosengeld zustehen, solltest Du in jedem Fall ein Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und einen schriftlichen Bescheid verlangen!
Bei weiteren Inanspruchnahmen ist Voraussetzung, dass frau mindestens 28 Wochen
in einem Stück oder aber insgesamt innerhalb des letzten Jahres gearbeitet
hat. Der Verdienst in dieser Zeit führt zu einer neuen Bemessung des Arbeitslosengeldes,
und darin liegt eine große Gefahr für alle, die eine befristete Beschäftigung
eingehen: Verdient frau in dieser Zeit weniger als vor der Inanspruchnahme des
letzten Arbeitslosengeldes, verringert sich
auch die Bemessungsgrundlage. Solltest Du eine befristete Beschäftigung
eingehen, die schlechter bezahlt ist als Deine letzte Beschäftigung, dann
achte darauf, dass sie vor Ablauf der 28 Wochen endet (1 Monat dauert länger
als 4 Wochen!).
Es muss aber eine weitere Klippe umschifft werden: Bei Selbstkündigung
oder Kündigung im Einvernehmen erhältst Du gleich einmal in den ersten
4 Wochen Deiner Arbeitslosigkeit nichts! Aber auch eine fristlose Entlassung
aus eigener Schuld wird in gleicher Weise sanktioniert. Hier ist es der Kunst
des Einzelnen anheim gestellt, auf eine Existenz erhaltende Kündigung hinzuwirken.
Sanktionen
In einem ähnlichen Fall, wo es zwar
zu einer Beschäftigungsaufnahme kam, die dann aber vom Arbeitgeber bereits
am dritten Tag aufgelöst wurde, wären Sanktionen eingetreten, wenn
der Arbeitnehmer nicht sehr sorgsam die Arbeitsbestätigung überprüft
hätte.
Der Arbeitgeber hatte nämlich auf der Arbeitsbescheinigung den Vordruck
"Kündigung durch den Arbeitnehmer" vermerkt, was zu einer Sperre
des Arbeitslosengeldes geführt hätte. Tatsächlich hat aber der
Dienstgeber gekündigt. In diesem konkreten Fall musste der Betroffene ca.
eine Stunde auf die Verbesserung der Arbeitsbescheinigung warten, weil sich
der Herr Personaldirektor bereites in die Mittagspause verabschiedet hatte.
! Wichtig bei Kündigung:
Prüfe deine Lohnabrechnung auf die korrekte Bezahlung von Überstunden!
! So früh wie möglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum AMS gehen - es gibt keine rückwirkende Gewährung des Arbeitslosengeldes!
Bei dieser Leistung handelt es sich um
angeblich Existenz sichernde Versicherungsleistungen, die den Betroffenen in
die Lage versetzen sollen, seinen Lebensunterhalt bzw., jenen seiner Familienangehörigen
für die Dauer einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitssuche zu bestreiten. Die
verfassungsrechtlich gebotene Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs gegenüber
der Verwaltung [1] sichert § 47 zweiter Satz AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz),
der die Erlassung eines Bescheides vorsieht, wenn der Anspruch nicht (vollständig)
anerkannt wird.
Auch Karenzgeldbezug ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
Grundbetrag:
Wenn Du zwischen 1. Jänner und 30. Juni Deinen Antrag stellst, ist Deine Berechnungsgrundlage die des vorletzten Jahres. Innerhalb der 2. Jahreshälfte (vom 1. Juli bis 31. Dezember) wird Dein Arbeitslosengeld nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres berechnet (siehe Ermittlung des Grundbetrages), das gilt für Menschen unter 45, wenn Du älter bist, darfst Du nicht zurückgestuft werden.
Familienzuschlag:
liegt derzeit bei € 0,97 täglich (Stand Jänner 2008). Durch den Ergänzungsbetrag kann Dein Arbeitslosengeld bis zur Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes (€ 747.- monatlich) aufgestockt werden (Stand Jänner 2008).
Aber: Der Ergänzungsbetrag
fließt nicht in die Bemessung der Notstandshilfe ein.
Es ist wichtig, sich bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich beim zuständigen Wohnsitzarbeitsamt arbeitslos zu melden. Das hat seine Gründe
bei der Anrechnung für die
Pensionsversicherung (siehe dazu Pensionsversicherungszeiten).
für die Berechnung von künftigem Arbeitslosengeld (siehe dazu
Berechnungsgrundlage).
damit Du Sozialhilfe beziehen kannst
Wichtig: Bei einem Antrag auf Arbeitslosengeld immer einen Feststellungsbescheid verlangen, das kannst Du dem Antragsformular - vor Datum und Unterschrift als Bestätigung der Richtigkeit - Deiner Angaben hinzufügen: "Ich stelle einen Antrag auf Bescheid über die Dauer und Höhe meiner Arbeitslosenversicherungsleistung". Falls Du das vergessen haben solltest, stelle im Nachhinein einen Antrag auf Feststellungsbescheid per Einschreiben (ein Muster dazu steht auf der Seite HOME). Das darf nicht länger als 6 Monate dauern; falls der Feststellungsbescheid aber länger auf sich warten läßt, musst Du einen Devolutionsantrag stellen!
Der Antrag auf Arbeitslosenversicherungsleistung muss persönlich beim zuständigen Arbeitsamt erfolgen, dazu benötigst Du für den ersten Antrag folgende Papiere:
1. Meldezettel
2. Staatsbürgerschaftsnachweis
3. Geburts- und Heiratsurkunde, bzw., Scheidungsurkunde
4. Arbeitsbestätigungen der letzten 5 Jahre (welche der/die Arbeitgeber
ausstellen müssen - Rechtsanspruch auf Arbeitspapiere!)
1. arbeitsfähig
2. arbeitswillig
3. arbeitslos
4. die Anwartschaft muss erfüllt sein (anrechenbare Zeiten, siehe Anwartschaft)
und die Bezugsdauer darf nicht erschöpft sein
ad 1. Als arbeitsfähig gilt, wer nicht
Invalide ist, bzw., nicht berufsunfähig ist.
ad 2. Arbeitswilligkeit bedeutet, eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit anzunehmen,
oder sich vom AMS umschulen zu lassen (siehe Maßnahmen und Kurse). Vermittlungswünsche
kannst Du an Deine(n) AMS - ReferentIn richten, diese dürfen aber nicht
als "Arbeitsunwilligkeit" ausgelegt werden - nicht einschüchtern
lassen!
Bei Zuweisung zum medizinisch/psychologischen Dienst des AMS kannst Du eine
schriftliche Begründung oder einen Bescheid verlangen. Generelles medizinisches
Screening ohne handfesten Grund, einfach weil Du DeineR BeraterIn "komisch"
vorkommst, ist nicht möglich (siehe ärztliche Untersuchung). Arbeitswilligkeit,
bzw., "Arbeitsunwilligkeit" kann nicht psychologisch festgestellt
werden.
Arbeitswilligkeit "neu" für private Dienstanbieter: Dies ist eine unzulässige Delegierung staatlicher Aufgaben, laut Judikatur des VwGH (Verwaltungsgerichtshof).
! Die Zumutbarkeit (Zumutbarkeitsbestimmung § 9 Abs 2)
"Eine Beschäftigung
ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten
der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht
gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung
betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder
eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche
Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können."
Zur Sittlichkeit: Wenn Du das Abtreibungsrecht
als wichtig erachtest und zur Aktion "Leben" Zwangs vermittelt werden
sollst, ist diese Bestimmung verletzt. Dasselbe gilt, wenn der künftige
Arbeitgeber von einer muslimischen Frau verlangt, dass sie ihr Kopftuch abnimmt.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Das bedeutet, dass mindestens der Kollektivvertrag zu bezahlen ist, bei orts- oder branchenüblicher höherer Bezahlung jedoch entsprechend mehr.
Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr 2 Stunden bei täglicher Normalarbeitszeit von 7,5 Std. betragen. Bei Halbtagsarbeit (20 Stundenwoche) ergibt die zumutbare Wegzeit eineinhalb Stunden. Die angemessene Wegzeit kann allerdings überschritten werden, wenn dies ortsüblich ist (z.B. wenn alle im Ort pendeln).
Zumutbare Beschäftigung in Kurzfassung:
wenn sie Deinen körperlichen
Fähigkeiten entsprechen
Deine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet ist, und
sie die Wahrnehmung Deiner gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglicht,
wobei Du jedoch auf jeden Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß
von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen musst. (Stand Jänner 2008).
AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen
Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer
Kundinnen des Arbeitsmarktservice, die sich nicht ausreichend darüber informiert
fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen
muss.
Grundsätzlich gilt, dass bei Betreuungs- und Beistandspflichten - insbesondere
bei Kindern im Vorschulalter - im Zeitraum zwischen 7h und 18 h eine zeitliche
Verfügbarkeit von mindestens 20 Wochenstunden gegeben sein muss. Prinzipiell
kann die zeitliche Verfügbarkeit auch außerhalb dieses Rahmens erfüllt
sein, was im Einzelfall geprüft werden muss. Bei Kindern bis 14 Jahren
ist hinsichtlich der Betreuungspflicht auf das Jugendschutzgesetz zu achten,
welches eine Beaufsichtigung ab 22:00 Uhr vorsieht.
! Achte darauf, nicht nur allgemeine Floskeln wie "gesundheitliche Einschränkungen" oder "Kinderbetreuung" anzuführen. Es muss konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar ist. (www.alleinerziehende.org).
Betreuungs- und Beistandspflichten
für EhegattInnen und LebensgefährtInnen:
Viele wissen nicht, dass die Arbeitsvermittlung auch
auf hilfsbedürftige, kranke und invalide EhegattInnen und LebensgefährtInnen,
die der Betreuung bedürfen, Rücksicht zu nehmen hat. Die LebensgefährtInnenen
sind hier den EhegattInnen gleich zu halten, da es in Hinblick auf die Symmetrie
von Pflichten und Rechten nicht angeht, bei der Berechnung der Notstandhilfe zwar das PartnerInneneinkommen
anzurechen, den/die PartnerIn aber zu ignorieren, wenn es um Verpflichtungen
ihnen gegenüber geht.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist dann gegeben, wenn Du, neben den sonstigen Voraussetzungen (siehe Anwartschaft) aufenthaltsrechtlich berechtigt bist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen oder wenn gegen Dich keine durchsetzbare Ausweisung, bzw., kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Eine Bestätigung mit Datumstempel
darüber, dass Du den Antrag auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld, usw., abgegeben hast, muss Dir vom zuständigen
AMS ausgehändigt werden!
Das Arbeitsamt muss Dir, wenn Du zu Kontrollterminen verpflichtet wirst, eine
Meldekarte (Stempelkarte) ausstellen. Darin müssen Datum, Uhrzeit und Ort der jeweiligen
Kontrollmeldungen angegeben sein. In der Praxis wird die Festsetzung der Meldetermine
von den einzelnen Arbeitsämtern und den einzelnen ReferentInnen individuell gehandhabt.
! Kontrollmeldeversäumnis
Grundsätzlich empfehlen wir, keinen Termin zu versäumen, falls Du
aber einmal vergessen solltest, Deinen AMS - Termin einzuhalten und DeineR BeraterIn
gegenüber keinen triftigen Grund (Arzttermin, Vorstellungsgespräch,
bzw., eine entsprechende Bestätigung bringen kannst), wird Dein Leistungsbezug
bis zu Deiner Wiedermeldung eingestellt! D.h., Wenn es Dir schon am nächsten
Tag wieder einfällt, sofort und wenn möglich, persönlich mit
DeinR BeraterIn des AMS einen neuen Termin vereinbaren!
Manchmal erhältst Du briefliche Vorladungen vom AMS. Kannst du sie aus
irgendwelchen Gründen nicht einhalten, läufst Du Gefahr, Dir eine
Bezugssperre einzuhandeln!
Wenn Du während Deiner Arbeitslosigkeit krank werden solltest, musst Du Dich noch am selben Tag bei DeineR zuständigen BetreuerIn am AMS krank melden, sonst verlierst Du Deine Fortzahlung! Selbstverständlich musst Du für jeden Tag, den Du krank bist, eine ärztliche Bestätigung bringen!
Wohl ist (gemäß § 8 Abs.
2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) der/die Arbeitslose verpflichtet, wenn sich
Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, sich auf Anordnung der
regionalen Geschäftsstelle des AMS ärztlich untersuchen zu lassen.
Weigerst Du Dich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhältst Du für
die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.*
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch darauf hingewiesen, dass medizinische
Untersuchungen in das Grundrecht auf Privatleben (nach Artikel 8 Europäische
Menschenrechtskonvention) eingreifen und daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(nach Art. 8, Abs. 2 EMRK) entsprechen müssen.
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen
Partei muss verhältnismäig sein. Da AMS - Bedienstete keine
medizinischen Fachkräfte sind, darf daher die Prüfung, ob überhaupt
und bejahenden falls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind,
grundsätzlich nicht durch (medizinisch nicht fachkundige) Bedienstete des
AMS vorgenommen werden.
! Bei Zuweisung zum medizinisch - psychologischen Dienst des AMS: Schriftliche Begründung und Bescheid verlangen! Generelles medizinisches Screening ohne handfesten Grund, einfach weil frau dem Berater "komisch" vorkommt, ist nicht möglich. Arbeitswilligkeit, bzw., "Unwilligkeit" kann nicht psychologisch festgestellt werden.
* Verwaltungsgerichtshof Zl. 2003/08/0271 vom 20. Oktober 2004:
"Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS gegen den Willen der Partei ist daher nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt. Weiters hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache, darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie. Sie ist nur zulässig, wenn: entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter sie auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei (der/die Arbeitslose) ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren."
In der Regel wird die Bezugssperre noch
vor der endgültigen Entscheidung (inklusive Amtsweg: Anhörung des
Regionalbeirats, ev. Erkenntnis des VwGH) verhängt.
Diese Vorgangsweise widerstreitet der von Verfassungs wegen gebotenen faktischen
Effizienz des Rechtsschutzes. Wie der VfGH erstmals in VfSlg 11.196/1986 ausgesprochen
hat, geht es im Lichte des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems nicht
an, "den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten,
bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist." Der VfGH hat
diese Rechtsmeinung in den vergangenen Jahren wiederholt bekräftigt.
Bezugssperren führen zu Schulden,
Delogierungen, etc., aber hier sind Schadenersatzansprüche möglich:
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung kommt es immer wieder zu vorläufigen
und tatsächlichen Leistungseinstellungen (Einstellungen des Arbeitslosengeldes/der
Notstandshilfe), wenn sich für das AMS Verdachtsmomente ergeben, die auf
die Möglichkeit eines Anspruchsverlustes hindeuten, für die es jedenfalls
im AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) keine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage gibt. (siehe Zumutbarkeitsbestimmung).
Der/Die Versicherte erhält lediglich eine standardisierte schriftliche
Mitteilung, die ihren äußeren Merkmalen nach keine Bescheidqualität
aufweist. Oft genug geschieht dies aber ohne vorherige schriftliche oder mündliche
Benachrichtigung von Seiten des AMS. Manchmal erfährt man erst indirekt
durch das Ausbleiben der monatlichen Überweisung, dass eine Sperre besteht.
Diese Art der Abwicklung ist aber nicht rechtmäßig! Außerdem gibt es berücksichtigungswürdige
Gründe laut AlVG § 10 Abs. 2:
"Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen
Fällen, wie z.B., Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder
teilweise nachzusehen. Vor dieser Nachsicht sowie vor Erlassung einer Entscheidung
gemäß Abs. 1 ist der Regionalbeirat anzuhören."
! Beachte: Dies ist keine Kann-, sondern eine Mussbestimmung! Wenn Du von Bezugsperre betroffen bist, musst Du sofort eine schriftliche Bescheidausfertigung anfordern, um dagegen Berufung einzulegen! Generell solltest Du: Jedes AMS - Gespräch protokollieren, über jede Vereinbarung oder einseitige Anordnung eine Niederschrift anfertigen lassen und einen Bescheid ausstellen lassen. Verlange auch Akteneinsicht über alles, was über deine Person gespeichert wurde (Auch eine andere Person kann eine Vollmacht von Betroffenen erhalten und Akteneinsicht verlangen). Auf Akteneinsicht besteht Rechtsanspruch!
Merke: Die Bezugssperren dienen der Disziplinierung und politischen Unterdrückung
der Arbeitslosen. Durch quasi-formelles Vorgehen wird eine gesetzliche Situation
fingiert, wo es in Wirklichkeit um Willkür und Amtsmissbrauch geht. Die
schriftlichen Mitteilungen des AMS sind in Respekt einflößendem Amtsdeutsch
gehalten und mit Paragraphen gespickt, damit der/die Arbeitslose eingeschüchtert
wird und die Behörde nicht in Frage stellt.
Denn recht häufig wird bei genauerem Nachfragen die fehlende Rechtsgrundlage
offenbar.
! Deshalb: Verlasse Dich niemals darauf, dass die Informationen
der AMS-BeraterInnen richtig sind!
Grundsätzlich ist immer eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, denn
wird mündlich mit den AMS - BeraterInnen Vereinbartes nicht in den Akt
aufgenommen, führt dies oft zu Problemen!
! Krankenversicherung: „Auch Arbeitslose, die infolge einer verhängten Ausschlussfrist nach §10 oder einer Sperrfrist nach §11 Arbeitslosenversicherungsgesetz keine Leistung erhalten, sind in dieser Zeit krankenversichert.“ (AMS - Versicherungsleistung im Überblick, Seite 26, Stand Juli 2007) Wenn Du also entdeckst, dass Deine e-card beim Arzt nicht angenommen wird, solltest Du gleich an Deine Krankenkasse eine Beschwerde verfassen, bzw., persönlich vorsprechen und darauf hinweisen, dass Du auch im Falle einer Abmeldung beim AMS einen Anspruch auf sechswöchige Nachversicherung hast (siehe dazu auch weiter unten zur Vorgangsweise bei einer Sperre)!
Vorgangsweise bei einer Sperre nach §10, § 11 und § 49 ALVG
Bei Rückmeldungen durch die vom AMS
beauftragten Firmen kommt es vor, dass die Gegenseite sonderbare Äußerungen
über den/die ArbeitsloseN von sich gibt, die als Grundlage für disziplinäre
Maßnahmen herangezogen werden können, aber nicht dürfen (Spielbücher,
Karl; Floretta, Hans. Individualarbeitsrecht)!
Es besteht in dieser Sache das Recht auf Anhörung des/der Arbeitslosen.
Über das Gespräch solltest Du eine Niederschrift verlangen. Verlange
auch, dass man Dir Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu diesem Protokoll gibt.
Dies kannst Du ruhig "mit der Erfordernis der Wahrung des Parteiengehörs" begründen.
Falls die Niederschrift Deine Ausführungen nicht korrekt wider gibt, kannst folgendes anfügen: "Die Niederschrift entspricht nicht dem Verlauf, was ich dazu noch ausführen möchte, dies wurde mir im Protokoll verweigert, ich werde eine schriftliche Stellungnahme dazu verfassen."
Oder: "Ich behalte mir eine schriftliche Stellungnahme vor. Es wurde das Recht auf Durchsicht gestört, es wurde dauernd auf mich eingeredet – also unter Vorbehalt unterschreiben."
Tipp: Nimm eineN ZeugIn mit, die/der dem Geschehen beisitzt und mitschreibt, Du hast ein Recht darauf! Auch wenn keine Zeugen vorhanden sind, wenn unterschiedliche Personen denselben Sachverhalt darstellen, kannst Du eine Aufsichtsbeschwerde machen.
Wenn Dich die Keule der Bezugssperre trifft, stelle fest (Du kannst Dir dabei
z.B. von einer Arbeitsloseninitiative helfen lassen), ob sie zu Recht erfolgt.
Maßgeblich ist dabei nicht die Rechtsmeinung des AMS, sondern die des
Verwaltungsgerichtshofes: Wenn das nämlich nicht der Fall ist, hast Du 14 Tage Zeit, um dagegen Berufung (mit eingeschriebenem
Brief) einzulegen. Wenn die Berufung zu Recht erfolgt, muss die Geschäftsstelle
des AMS ihr stattgeben. Wenn die Berufung abgewiesen wird, hast Du als verbleibende
Möglichkeit (siehe Rechtsmittelbelehrung des Bescheids), innerhalb von
6 Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof
einzubringen.
Diese Beschwerde ist mit € 180.- zu vergebühren und muss von einem
Anwalt unterschrieben sein. D.h. in Deinem Fall, dass Du auch einen Antrag auf
Verfahrenshilfe stellen solltest.
Die Antragsformulare bekommst du bei den zuständigen Gerichtshöfen.
! Wichtig: Bei Berufung gegen eine Sperre immer eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG und die Fortsetzung der Krankenversicherung verlangen und Hinweise auf Deine wirtschaftliche Situation Arbeitslosengeld- und Notstandshilfe - Entfall: Mietrückstände, Wohnungsverlust, Verweigerung von Medikamenten und ärztlicher Behandlung, etc., als Folge in Aussicht stellen, zur Vorbereitung für mögliche Amtshaftungsansprüche und Schadenersatz.
Die Berufung muss innerhalb von 2 Wochen
nach der Zustellung des Bescheides eingebracht werden; entscheidend ist die
tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Da Bescheide
des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden, ist die
Zustellung in der Regel der Tag, an dem Du den Brief mit dem Bescheid im Postkasten
hast. Wundere Dich nicht, wenn das Datum des Bescheides schon eine Woche zurückliegt.
Handle sofort!
Bei allen Schriftstücken ist es wichtig, das Kuvert aufzuheben! Du wirst
auch bemerken, dass auf dem Kuvert kein Poststempel angebracht ist. Im Streitfall
hast Du aber die Möglichkeit der Nachforschung über die elektronische
Lesezeile. Sollte ein Schriftstück eingeschrieben kommen und am Postamt
hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung als Zustellung. Auf
der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung)
vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.
Wenn Du die Berufung eingebracht hast, ist die Behörde verpflichtet, ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten den Berufungsbescheid
zu erlassen.
Solltest Du nicht immer erreichbar sein, weil Du etwa einen Aufenthaltsort in
der Natur bevorzugst, bedenke, dass Du in den Augen der VerwalterInnen des Arbeitsmarktes
ein/E Leibeigene/R bist.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass
Notstandshilfe eine Versicherungsleistung ist. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte in Strassburg hat 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe
ein Eigentumsrecht besteht. Genauso hat er erkannt, dass auch MigrantInnen ein Recht auf Notstandhilfe haben wie InländerInnen. Streichung von Notstandshilfe
ist menschenrechtswidrig.
Notstandshilfe ist nicht Sozialhilfe. Den Antrag auf Notstandshilfe stellst
Du ebenfalls (am günstigsten) noch vor Ablauf Deines Arbeitslosengeldes
oder Karenzgeldes am zuständigen AMS. Die Gewährung steht nicht im
Ermessen des Arbeitsamtes, sondern Notstandshilfe ist auf Antrag dann zu gewähren,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn Du im Antrag bereits die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angegeben
hast, musst Du beim AMS von DeineR LebensgefährtIn oder EhepartnerIn eine
Einkommensbestätigung der letzten drei (3) vollen Beschäftigungsmonate
vorlegen. Die Ermittlung des Grundbetrages wird
einerseits über die Anrechnung von Einkommen der/des EhepartnerIn oder
LebensgefährtIn berechnet und andrerseits über das vorher bezogene
Arbeitslosengeld.
Die monatliche einfache Freigrenze bei Notstandshilfe beträgt € 473,- für Personen mit Unterhalt € 236,50 pro Kind Für über 50 jährige EhepartnerInnen, bzw., LebensgefährtInnen: € 946,- monatlich, für Personen mit Unterhalt: monatlich € 473,-. Nach dem 55. Lebensjahr € 1419,- (€ 709,50 je zu versorgenden Angehörigen)
Die Notstandshilfe beträgt 95%, (ist um 5 % geringer als der vorher bezogene
Grundbetrag des Arbeitslosengeldes), wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz
von monatlich € 747.- Brutto und € 1120.- Brutto für Ehepaare (Stand Jänner 2008) nicht übersteigt.
In den übrigen Fällen wird die Notstandshilfe aus 92% des Grundbetrags
des Arbeitslosengeldes berechnet.
Die maximale Bezugsdauer wird Dir ebenfalls (wie beim Arbeitslosengeld) auf
der "Mitteilung über den Leistungsbezug" schriftlich bekannt
gegeben.
! Auch bei einem Antrag oder Neuantrag auf Notstandshilfe immer einen Feststellungsbescheid verlangen, das kannst Du dem Antrag - vor Datum und Unterschrift als Bestätigung der Richtigkeit - Deiner Angaben hinzufügen: "Ich stelle einen Antrag auf Bescheid über die Dauer und Höhe meiner Notstandhilfe ". Falls Du das vergessen haben solltest, stelle im Nachhinein einen Antrag auf Feststellungsbescheid per Einschreiben (ein Muster dazu steht auf der Seite HOME). Der Feststellungsbescheid ist bis zur Neuantragstellung (52 Wochen) gültig und darf nicht länger als 6 Monate auf sich warten lassen! Wenn es länger dauert, musst Du einen Devolutionsantrag stellen. Der Vorteil einer Bescheidausfertigung ist, dass dieser Bescheid einklagbar ist (§137 Bundesverfassungsgesetz)!
Die Bezugsdauer der Notstandshilfe beträgt
unabhängig vom Alter und der vorherigen Beschäftigungsdauer 52 Wochen. Ändert sich nichts bei Deinen Anspruchsvoraussetzungen, verlängert sich die Bezugsdauer um weitere 52 Wochen.
Unbedingt den neuen Antrag vor Ablauf der Bezugsdauer - abzüglich eines
eventuellen Krankengeldbezugszeitraumes - stellen!
Die Notstandshilfe kann nach einer Bezugsdauer
von 6 Monaten auch noch gedeckelt werden. (Deckelung ASVG - Richtsatz 20 Wochen:
€ 690.- und € 805.- bei 30 Wochen.)
Ab einem Bezug von 39 Wochen ALG gibt es keine Deckelung. Es hängt von
der Bezugsdauer des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes ab, vom Zeitraum der
Berechnungsgrundlage des letztbezogenen Arbeitslosengeldes, vom Alter und dass die Leistung eine
bestimmte Obergrenze nicht überschreiten darf.
! Wenn Du eine Lebensgemeinschaft am Antragsformular angibst, wird das Einkommen deR FreundIn mit einberechnet und in der Folge liegt oft keine Notlage mehr vor.
Gemeinsamer Haushalt / Lebensgemeinschaft
EinE LebensgefährtIn gilt als solcheR
durch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Wenn diese nicht besteht und trotzdem der Verdacht seitens des AMS besteht,
dass einE MitbewohnerIn einE LebensgefährtIn ist, solltest Du nicht zuwarten,
bis sich die wahren Verhältnisse vor Gericht geklärt haben. Hier besteht
Bringschuld auf Seiten der NotstandshilfebezieherIn. Du solltest tunlichst Freunde,
Nachbarn oder sonstige Zeugen namhaft machen, die bestätigen können,
dass die Personen getrennte Zimmer (Schlafzimmer) bewohnen, keine Geschlechtsbeziehung
miteinander haben und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Bei der Anrechnung des PartnerInneneinkommens
wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen
so genannte "Freigrenzen" abgezogen (z.B.
zählen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder dazu).
Zur Begründungspflicht: Bezug nehmend auf überfallsartige Hausbesuche bei getrennt Lebenden oder Alleinerzieherinnen sei hier erwähnt, dass dies ein fragwürdiges mittelbares Beweismittel ist und Du kannst einen terminlich festgesetzten Lokalaugenschein verlangen!
Auch bei einem gemeinsamen Haushalt/Wohngemeinschaft oder bei einer Lebensgemeinschaft lautet die Formulierung: "Zum Beweise dafür, dass X und Y getrennt leben, ersuche ich um Durchführung eines Lokalaugenscheins". Eine Planskizze der Wohnung zeichnen, getrennte Bettstatt und getrennte Gebrauchsgegenstände angeben.
Bei getrennt Lebenden: Seit neuestem wird von getrennt lebenden NotstandshilfebezieherInnen vom AMS eine Unterhaltsklage verlangt – dies ist gesetzwidrig!
Eine Freigrenzenerhöhung kannst Du in Fällen wie z.B., einer Krankheit
oder die eineR Familienangehörigen, wegen erhöhter Ausgaben für
Medikamente und Heilmittel, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft und
Geburt, auf Grund eines Todesfalles in der Familie, oder bei Rückzahlungsverpflichtungen
für Darlehen zur Gründung eines Hausstandes
oder Beschaffung einer Wohnung! Im Antragsformular unbedingt und ausführlich
anführen! Wenn der Anspruch auf Notstandshilfe auf
Grund des PartneInneneinkommens abgelehnt wird, so gelten seit 1.1. 2005 unter
bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosenmeldung als Pensionsversicherungszeiten.
Voraussetzung: Wenn Du nach dem 31. 12. 1954 geboren bist und ausschließlich
wegen der Anrechnung von PartnerInneneinkommen* keinen Anspruch darauf hast,
kannst Du Dir Pensionsversicherungszeiten sichern, indem Du weiterhin dem Arbeitsamt
zur Verfügung stehst (siehe Pensionsversicherungszeiten).
*Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung,
Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld),
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige
Arbeit).
Nicht aber: Einkünfte
aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des
PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation,
bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du
sehr wohl eine Berufung einbringen.
Du musst jedes Jahr trotz Ablehnung erneut Deinen Antrag auf Notstandshilfe stellen! Du erhältst jeweils eine Mitteilung über Deine Pensionsversicherungszeit.
Pensionsversicherungszeiten durch Arbeitslosmeldung
Seit 1.1.2005 gelten unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosmeldung als Pensionsversicherungszeiten, auch wenn kein Leistungsbezug vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass Du nach dem 31.12.1954 geboren bist und dass Du ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhältst.
! Mit dem Erwerb von Pensionsversicherungszeiten ist - im Vergleich zum Bezug der Notstandshilfe - kein Krankenversicherungsschutz verbunden!
Wie erhältst Du die Pensionsversicherungszeiten?
Wurde Dir bereits einmal ein Antrag auf
Zuerkennung der Notstandshilfe wegen der Anrechnung des PartnerIneinkommens
abgelehnt, stellst Du jetzt neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.
Dieser wird, wenn die Umstände grundsätzlich gleich geblieben sind,
wieder mittels Bescheid vom Arbeitsmarktservice abgelehnt. Du erhältst
aber nach dem Ablehnungsbescheid vom Arbeitsmarktservice eine Mitteilung (ähnlich
der Dir bekannten Mitteilung über Hühe und Dauer des Arbeitslosengeldbezuges)
über die Pensionsversicherungszeit. Die Zuerkennung erfolgt wie bei der
Notstandshilfe für maximal 52 Wochen und ist dann neuerlich durch einen
Antrag auf Notstandshilfe zu beantragen.
Eine Berufung gegen den ablehnenden Bescheid aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens
ist für die Zuerkennung der Pensionsversicherungszeit nicht erforderlich!
*Als (PartnerInnen-) Einkommen gilt: Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung,
Pensionen, Renten- und Transfereinkommen (Arbeitslosengeld),
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und andere Einkommen (Gewerbebetrieb,selbständige
Arbeit). Nicht aber: Einkünfte
aus Mieten oder Einkünfte aus Aktienbesitz. Wenn Du allerdings die Anrechnung des
PartnerInneneinkommens zB., aufgrund der geänderten persönlichen Situation,
bzw., Änderung der Einkommensverhältnisse bekämpfst, musst Du
sehr wohl eine Berufung einbringen. Für erstmalige Anträge auf Zuerkennung
der Notstandshilfe, bzw., deren Ablehnung aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens, gelten diese Ausführungen analog! Du musst dafür alle Bestimmungen,
die für Arbeitslosengeld - bzw. NotstandshilfebezieherInnen gelten, einhalten.
Das heißt arbeitslos, arbeitsfähig, arbeitswillig sein, der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung stehen, Kontrolltermine beim Arbeitsmarktservice einhalten, Eigeninitiative nachweisen (Jobsuche), dich auf Vorschläge des AMS bewerben
und Qualifizierungs- und Aktivierungsmaßnahmen des AMS besuchen und den
Meldeverpflichtungen gegenüber dem AMS nachkommen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird - wie beim Leistungsbezug - sanktioniert und führt zum Anspruchsverlust für eine bestimmte Zeit, das heißt
in diesem Falle, den Verlust der Pensionsversicherungszeit für die Dauer
der Sperrfrist!
! Leistungssperre kann dazu führen, dass der betreffende Zeitraum nicht als Pensionszeit angerechnet wird - und zwar auch dann, wenn die Sperre rückwirkend wieder aufgehoben wird.
Bei Antrag auf eine Pension erhältst
Du für die Zeit bis zur Zuerkennung der Pension, als Pensionsvorschuss
das ALG bzw. die Notstandshilfe, wobei ein Höchstbetrag gilt: Bei Invaliditätspension
maximal € 28,20 täglich, bei Alterspension € 34,17 täglich.
Bei Erwartung einer geringeren Pension wird der Pensionsvorschuss entsprechend
gemindert (Stand Jänner 2008).
Wenn das Arbeitslosengeld, bzw., die Notstandshilfe über dem Pensionsvorschuss
liegt, wird im Falle der Invaliditätsantragsablehnung der Mehrbetrag nicht
nachgezahlt. Das kann eine Zeit der Aushungerung während der Antragstellung
bedeuten.
Erlaubtes Zusatzeinkommen bei Frühpension: € 349,01 brutto pro Monat
! Achtung: Kontrolltermine während der Pensionsbevorschussung sind Freiheitsentzug!
AlleinerzieherInnen - AlleinerhalterInnenabsatzbetrag
Das Finanzamt zahlt einmal jährlich rückwirkend den Alleinerzieher- und Alleinerhalterabsatzbetrag für arbeitslose Elternteile. Du kannst rückwirkend für die letzten 5 Jahre darum einreichen!
Kinderbetreuungsgeld
Bei Bezugsdauer bis z. 15. Lebensmonat des Kindes (+3 bei Teilung m Partner) € 798,-
Bei Bezugsdauer bis zum 20. Monat (+4 bei Teilung mit Partner): € 624,-
Bei Bezugsdauer bis zum 30. Monat (+6 bei Teilung) € 436,-
Zuverdienstgrenze: jährlich € 16.200,-
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld:
Für AlleinerzieherInnen oder bei geringem Familieneinkommen: € 181,80 monatlich
Wenn Du Arbeitslosengeld beziehst und
eine Kursmaßnahme besuchst, verlängert sich der Zeitraum Deines Arbeitslosengeldbezuges
für die Dauer der Maßnahme. Auf den Zeitraum einer Notstandshilfe
hat eine Schulungs- oder Kursmaßnahme keinen Einfluss.
Frauen und Jugendliche, die wegen eines zu hohen Einkommens ihres Ehemannes
oder Lebenspartners, bzw., keine ausreichenden Versicherungszeiten (siehe Anwartschaft)
nachweisen können und daher kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, bzw., Notstandshilfe
haben, bekommen Kursgeld für diesen Zeitraum, wenn sie sich am zuständigen
AMS als arbeitssuchend melden.
Der diskrete Charme der Coachings
Das AMS verordnet Maßnahmen: Diese
dienen angeblich der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung
oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 9).
Den "Einladungen" ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Sperre droht.
Allerdings bietet das AMS eine breite Palette an Maßnahmen an, die eher
der Behübschung der Arbeitslosenstatistik dienen als einem Zweck, der deR
Arbeitslosen dienlich wäre. Darunter fallen Coachings mit ihrem kreativen
Leistungsangeboten wie "Clearings" oder "Screenings", mit
ihrem Schmäh von Karriereplanung und Flexibilisierungsversprechen. Manche
bieten erheiternde Abwechslungen zum Arbeitslosenalltag und manchmal wird dadurch
deprimierten Menschen auch durch Zuspruch geholfen. Was uns dabei stört
und dem Anspruch auf Selbstbestimmung
widerspricht, ist der Zwang mit existenziellen Bedrohungen.
Zudem gelten Coachings nicht als Maßnahmen im Sinne des § 9
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis/ Geschäftszahl 2004/08/0208;
Entscheidungsdatum 20051221, Veröffentlichungsdatum 20060221, festgestellt
(Auszug):
"Dass 'Coaching' eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des 'Coaching' überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten."
Was ist Sozialhilfe?
Sozialhilfe - früher öffentliche Fürsorge - ist die organisierte materielle Hilfstätigkeit durch Staat, Kirche oder private Hilfsorganisationen zur Behebung individueller oder in Gruppen auftretender, schwer oder nicht normierbarer Notlagen und Gefährdungen. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Ländersozialhilfegesetzen geregelt. Sozialhilfe ist eine Einrichtung des Staates, in Österreich föderale Ländersache.
Wo kein Einkommen da kein Auskommen: Die Sozialhilfe hat generell die Aufgabe, allen Menschen, die ein geringes Einkommen oder gar kein Einkommen, bzw., Vermögen (Schmuck, Auto oder Motorrad) besitzen und sich durch Arbeit nicht selbst erhalten können oder keinerlei anderen Ansprüche darauf haben, den Lebensbedarf durch finanzielle Leistungen ganz oder teilweise - manchmal auch gar nicht - zu sichern.Einkommen
Tätigkeitslohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sozialhilfe, etc.. In der heutigen Zeit kann es durchaus einen Mix von allem geben, Kollektivverträge, die unter den Richtsätzen der Sozialhilfe zu liegen, Kombilohnsysteme, wenig gewinnbringende Ich- AGs und andere prekäre Einkommensmodelle. Beihilfen Familien-, Kinder-, Erziehungs-, Schüler-, Mietzins, Miet-, Wohnbeihilfe, etc..
Zuschläge
Absatzbeträge, Familienzuschläge, etc.. Befreiungen Rezeptgebühren-, Telefon-, Radio- und Fernsehbefreuung, etc..
Mehraufwandsentschädigungen
Der Sozialhilferichtsatz ist derzeit an keine gültige Definition des Warenkorbes ausgerichtet, wie sie etwa in einer Anbindung an den Verbraucherpreisindex mit seinen verschiedenen Warenkörben gegeben wäre. Deshalb gibt es den Versuch, beim Verwaltungsgerichtshof einen Warenkorb anzuleiern.
! Auch für SozialhilfebezieherInnen gilt wie für AMS-Versicherte:
Jede mündliche Entscheidung (z.B.: eine lakonische Bemerkung deR BeamtIn,
wie etwa "Sie kriegen nix!", "Des zoi ma net", usw.,) stellt
einen (nicht korrekten) mündlichen Bescheid dar, aber dennoch den Charakter eines
Bescheides hat. Darum solltest Du binnen 3 Tagen einen schriftlichen Bescheid verlangen!
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58 Abs. 1: "Jeder Bescheid
ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung
zu enthalten.
Abs. 2: Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht
voll inhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge
von Beteiligten abgesprochen wird.
(Abs. 3: Das gilt auch für Bescheide laut § 18 Abs. 4: Erledigungen):
Alle schriftlichen Ausfertigungen mäüsen die Bezeichnung der Behörde
enthalten, sowie Datum und leserliche Unterschrift des durchführenden Beamten
enthalten."
! über jede Zuerkennung oder Aberkennung einer Leistung
solltest Du Dir ebenso einen Bescheid ausstellen lassen. Dies ist bei jeder
Vorsprache (normalerweise monatlich) möglich.
Wenn Du gegen einen Bescheid des Sozialamts berufen willst, solltest Du Dir
die Einschreibgebühr sparen: Die Berufung kopieren, das Original bei der
Einreichstelle des Sozialamtes abgeben und auf der Kopie bestätigen lassen,
dass das Original eingereicht wurde. So kannst Du sichergehen, dass Berufungen
nicht "auf der Post verloren gehen" und sparst Gebühren.
Menschen in prekären Lebenssituationen
haben kaum Chancen durch sonstigen Zuverdienst Ihre Lebensbedingungen maßgeblich
zu verbessern.
Generell ist zu sagen, dass jedes Einkommen aus einer Tätigkeit von der
Sozialhilfe abgezogen wird, andere Einkommen teilweise oder zur Gänze.
Bei der Sozialhilfe gibt es daher auch keine Freigrenze.
Bei der Sozialhilfe gibt es keine Verdienstfreigrenze
Beispiel: Ein Tag/Nacht Straßenkehren oder Schneeschaufeln hat für drei Tage keine Sozialhilfe zur Folge. Anders zeigt sich, dass ein SozialhilfeempfängerIinnen umgerechnet für ca. € 38,40 - € 42,98 Brutto pro Tag/Nacht arbeiten (muss!?). SH beträgt tägl. € 14.-. (Ein Rechenspiel, wo am Ende weniger oder bestenfalls gleichviel herauskommt als vorher schon vorhanden war.) Schließlich arbeitet der Sozialhilfeempfänger um den Sozialhilferichtsatz tägl. € 14.-, daraus errechnet sich ein Stundenlohn von € 1,87 für den Tag an dem keine Sozialhilfe bezahlt wird.
! In
der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip, d.h., Du musst alle anderen
möglichen Ansprüche zuerst ausgenützt haben, erst wenn keine
anderen Leistungen bezogen werden können, hast Du Anspruch auf Sozialhilfe!
Das Sozialhilfegesetz ist ein Landesgesetz, daher gibt es in jedem Bundesland
eine etwas unterschiedliche Regelung, also unterschiedliche Höhen der Richtsätze
und eine differenzierte Auslegung, ob Sozialhilfe überhaupt bezahlt wird.
Es kann auch zu Regressforderungen kommen, dies ist einkommensabhängig!
Hilfe zum Lebensbedarf erhältst Du vom Sozialamt zusätzlich zur jeweiligen
Arbeitslosenunterstützung oder Notstandshilfe.
Entscheidend ist der jeweilige Bedarfsatz, dieser errechet sich: Alle Geldeinnahmen
(kann durchaus auch ein kollektivvertraglich entlohntes Erwerbseinkommen sein),
Beihilfen, Höhe der Miete, Größe der Familie, Alter der Kinder,
besondere Belastungen, usw.
Wenn Du Sozialhilfe haben möchtest
muss zuerst ein Selbstauskunft - Formblatt ausfüllen!
Dieses beinhaltet - Selbstauskunft Personendaten:
Nachnahme, Vorname, Geschlecht
Versicherungsnummer/ Geb. Datum
Adresse:
Telefon:
Staatsbürgerschaft:
Familiestand: verh.; ledig; geschieden; verwitwet; getrennt lebend
Sonstige Personen im gemeinsamen Haushalt: EhegattIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen
LebensgefährtIn: Name, Geb. Datum, Versicherungsnummer, Einkommen, Anzahl der minderjährigen Kinder
Sozialarbeiterische Betreuung von: Bewährungshilfe
Haftentlassenenhilfe (Neustart)
Verein für Sachwalterschaft
Einrichtung für Obdachlose ("Betreutes Wohnen", Caritas etc.) Psychosozialer Dienst (PSD)
Sonstige:
Einkommensverhältnisse: Lohn/Gehalt! Die
Selbstauskunft wird am Tresen der Rezeption übergeben, der Vorsprechtermin
kommt sofort, per Telefon oder Post. Die Wartezeit für das Vorsprechen
kann wenige Tage bis einige Wochen, aber auch bis zu mehrere Monate andauern!
Gleich oder später beim Vorsprechtermin erhältst Du das "Informationsblatt
für die Beantragung von Sozialhilfe (Wien Sozial)", wo steht:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Um Ihren Anspruch auf Geldleistung aus Mitteln der Sozialhilfe prüfen zu
können, benötigen wir folgende Unterlagen (von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen):
Personaldokumente:
Meldezettel! Bitte
beachte:
Haftentlassene benötigen zusätzlich die Haftbestätigung und die
Bestätigung über die Höhe des Entlassungsgeldes*.
Von selbständig Erwerbstätigen wird jedenfalls die Ruhendmeldung (bzw.
Rücklegung) des Gewerbes und eine Aufstellung über ihr letztes Einkommen
benötigt**. Ausländische StaatsbürgerInnen
benötigen eine gültige Aufenthalts-Genehmigung. Konventionsflüchtlinge benötigen
den Zuerkennungsbescheid der Flüchtlingseigenschaft (sie sind ÖsterreicherInnen gleichgestellt).
*Die Höhe des Entlassungsgeldes, das in der Haft angesparte Arbeitseinkommen von ca. 40 Cent pro Arbeitstunde wird der Sozialhilfe gegengerechnet.
**Ausländische StaatsbürgerInnen, wenn sie nach der Haftentlassung nicht gleich in Schubhaft gekommen sind oder Aufenthaltsverbot erhalten haben, laufen spä;testens bei Beantragung auf Sozialhilfe Gefahr, abgeschoben zu werden.
! Bitte beachte weiters, dass die MA 15 Wien Sozial nicht nur Einkommen, sondern auch vorhandenes Vermögen (z.B.: PKW, Haus- und Grundbesitz, Wertpapiere etc.) bei der Prüfung Ihrer Ansprüche berücksichtigen muss und Lebensgemeinschaften einer aufrechten Ehe gleichgestellt werden!
Verpflichtung zur Hilfe § 1 WSHG (1)
"Die Sozialhilfe hat jenen Menschen
die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen."
(2) Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die
Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.
! Rechtanspruch !? / ?! kein Rechtsanspruch ?!
Recht auf Unterstützung:
"Auf Sicherung des Lebensbedarfs hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch."Solidargemeinschaftliche Absicherung:
Eine Art Solidar- Versicherung aus Steuermittel,
die jeder Mensch im Bundesgebiet im Laufe seines Lebens und darüber hinaus
mehr oder minder bezuschusst, ob freiwillig als Selbständiger oder automatisch
als Unselbständiger, selbst dann, wenn jemand auf Hilfe angewiesen ist und Sozialhilfe bekommt, Mehrwertsteuer,
Gebühren und Abgaben etc..
Auf diesem Weg fließen durchschnittlich 25% des Sozialhilfegeldes sofort
wieder in die Kassen des Staates und man kann sich zu 100% sein, dass das Geld
im Inland ausgegeben wird.Im folgenden Abschnitt wird vor allem
die Sozialhilfe in Wien behandelt. Die Ausführungen gelten daher nur zum
Teil auch für die übrigen Bundesländer, weil
die Bestimmungenin den einzelnen Bundesländern doch gewisse Unterschiede
aufweisen.
Grundsätze der Sozialhilfe
1. Nachrangigkeit (Alle anderen Ansprüche
müssen vorher ausgeschöpft sein)
Anspruch auf Sozialhilfe besteht nur dann, wenn die Existenzsicherung durch
Lohn
Leistung der Sozialversicherung (Pension, Rente, Krankengeld)
Unterstützung der Arbeitsmarktverwaltung (AMS)
Ansprüche auf eine Versorgungsleistung
(Kriegsopfer-, Heeresopfer-, - Verbrechensopferversorgung usw.),
Unterhaltsansprüche gegenüber Familienangehörigen (Ehegatten
oder Lebensgefährten wenn sie gemeinsam leben, Eltern gegenüber ihren
Kindern - in Wien keine Verpflichtung gegenüber großjährigen
Kindern, wenn diese gemeinsam oder getrennt leben) entweder nicht möglich
ist oder zur Sicherung der Lebenshaltung nicht ausreicht. Leistungen der freien
Wohlfahrtspflege bleiben außer Betracht.
2. Einzelfallbezogen
In Einzelfällen werden die persönlichen und familiären Verhältnisse
des Hilfesuchenden geprüft. Kann es den Familienangehörigen zugemutet
werden, müssen diese für den Unterhalt aufkommen. Sind leicht verkaufbare
Vermögenswerte (Schmuck, Liegenschaften, Auto) vorhanden, kann deren Verkauf
verlangt werden, außer der Vermögensgegenstand dient der Existenzsicherung
(zum Beispiel das Auto eines Vertreters), Sparguthaben unter +/- Euro müssen nicht/doch aufgelöst werden.
Hilfe zur Selbsthilfe
Durch die Sozialhilfe soll der/die Hilfesuchende (Arbeitslose) in die Lage versetzt werden, künftig von der Hilfe unabhängig zu werden.
Beginn der Leistung
Einsetzen der Sozialhilfe laut §
6:
"Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, sobald dem Sozialhilfeträger
das Vorliegen einer Notlage bekannt wird" (subjektives Schmerzempfinden).
Ein eigener Antrag wäre daher nicht erforderlich. Erfahrungsgemäß
ist es jedoch ratsam, zumindest beim ersten Kontakt mit der Sozialhilfe einen
(schriftlichen) Antrag zu stellen. Die Behörde sieht es auch dann als rechtzeitig an, wenn der Termin für
das Erstgespräch erst in 3 Monaten stattfindet. Die Intention des Gesetzes
ist eine andere. Rechtsanspruch § 7: "Jeder Hilfebedürftige hat einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung
des Lebensbedarfs. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen."
! Schriftlichen Bescheid binnen 3 Tagen verlangen!
Siehe auch Richtsätze der Sozialhilfe
Jeder Hilfesuchende, der den Lebensbedarf für sich und die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln befriedigen kann, das heißt über keine Arbeit und kein Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Der Einsatz der eigenen Arbeitkraft wird nicht verlangt von
älteren Menschen, das sind
arbeitslose Männer ab 65 Jahre, arbeitslose Frauen ab 60 Jahre,
Erwerbsunfähigen, das sind Personen, die vom Amtsarzt für mindestens
sechs Monate als arbeitunfähig befunden werden,
oder sonstigen Kranken
"Personen, die in Ausbildung stehen
(Schule, Lehre, AHS usw.) und
Müttern mit unversorgten Kindern:
Bis zum ersten Lebensjahr des Kindes wird keine Arbeitsbereitschaft verlangt,
anschließend wird die Unterbringung in einen Kindergarten gemeinsam mit
Jugendamt geprüft, oder ob die Betreuung durch einen Familienangehörigen
zugemutet werden kann.
Diese Menschen haben Anspruch auf Unterstützung, ohne die Arbeitwilligkeit
nachweisen zu müssen, und erhalten eine dauernde Leistung (DL), 14 Mal
jährlich. In Wien, Burgenland und Kärnten wird darüber hinaus
der Richtsatz um einen Zuschlag erhöht.
Was ist zumutbare Arbeit, wie wird die Arbeitswilligkeit nachgewiesen?
Das Sozialhilfegesetz trifft hier keine
eigenen Regelungen, daher sind hier zumindest jene Bestimmungen anzuwenden,
die auch für andere Arbeitslose gelten. Gegenüber dem Sozialhilfeträger
wird die Arbeitwilligkeit durch die Meldung beim Arbeitsamt nachgewiesen.
Solange das Arbeitsamt keine zumutbare Arbeit vermittelt, besteht Anspruch auf
Geldaushilfen.Gerade die Prüfung der Arbeitswilligkeit
ist jener Bereich, wo die Anspruchvoraussetzungen für die Sozialhilfe in
der Praxis unklar sind und kein befriedigendes Ausmaß an Rechtsicherheit
geboten wird. Für die Betroffenen hat dies zur Folge, dass sie bei Annahme
einer Beschäftigung oft Nachteile in Kauf nehmen müssen, weil diese
Arbeiten der bisherigen Qualifikation und dem vorigen Verdienst der arbeitslosen
Hilfesuchenden nicht entsprechen und unter Umständen des berufliche Fortkommen
wesentlich erschweren.
! Ein geringer Verdienst kann aber auch nachteilige Auswirkungen auf die spätere
Pension haben. Eine Ablehnung, eine Beschäftigung aufzunehmen, muss dennoch
genau überlegt werden, weil bei "unbegründeter" Ablehnung
die Geldaushilfe gekürzt oder eingestellt wird.
Daher sollte auch hier die Ablehnung vorher mit Arbeiterkammer, einer Arbeitsloseninitiative
oder der Gewerkschaft, bzw., einem Sozialarbeiter besprochen werden.
Rückforderung
Grundsätzlich kann - bei nachträglicher
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden - die
bereits zugesprochenen Geldaushilfe zurückgefordert werden. In Wien wird
von dieser Möglichkeit jedoch kaum Gebrauch gemacht.
Die Unterstützung durch die Sozialhilfe umfasst folgende
- Geldleistungen
- Geldaushilfen
- Mietbeihilfen
- Heizbeihilfen
- Eventueller Sonderbedarf
- Sachleistungen
- Krankenhilfe
- Hilfe für (werdende) Mütter
- persönliche Hilfe
- Beratung in allen Angelegenheiten
Geldaushilfe
Die Höhe der Geldaushilfen orientiert
sich an Richtsätzen, deren Höhe jedes Jahr neu festgelegt wird und
für Alleinstehende und Ehepaare unterschiedlich geregelt ist. In diesen
Sätzen sind Strom- und Gaskosten enthalten. Einmalig können auch die
vor geschriebenen Raten für Energiekosten übernommen werden.
Zur Bezahlung der Miete bis zur Höchstgrenze von € 252.-, wobei Überschreitungen
möglich sind, jedoch kaum bezahlt werden.
Bei Dauerleistungsbezieher ist ein durchschnittlicher Mietbedarf (von €
68.-) schon in der Geldaushilfe enthalten. Dieser Betrag wird von der Mietbeihilfe
abgezogen.
Sozialhilfe-Dauerleistung, Richtsätze 2007, MA 15 (ab 1.5.2007):
Alleinunterstützte/r: € 690,06
Ehepaar oder Lebensgemeinschaft, pro Person: € 518,56
Pro Kind: € 127,-
Mietenselbstbehalt für DauerleistungsbezieherInnen: € 93,-
Mietbeihilfen-Richtsätze (Stand: 1. Mai 2007):
1-2 Personen: € 256,-
3-4 Personen: € 271,-
5-6 Personen: € 287,-
ab 7 Personen: € 302,-
Taschengeld (Pflegeheim- oder Krankenhausaufenthalt): € 85,40
Heizbeihilfe
Für die Monate Jänner bis Dezember gebührt derzeit Heizbeihilfe entweder in der Höhe von € 41.- monatlich oder durch Abdeckung der Kosten einer Zentralheizung in angemessener Höhe.
Sonderbedarf
Bekleidung, Bettwäsche >
Rechtsanspruch
Hausrat > Rechtsanspruch
Instandhaltung der Wohnung > Rechtsanspruch
Kosten der Wohnungsbeschaffung (Provision, Mietvorauszahlung) >kein
Rechtsanspruch
Nachzahlung von Pensionsbeiträgen zur Wahrung des Pensionsanspruchs
> kein Rechtsanspruch
Sachleistungen bei Krankheit
Krankenhilfe: Der Bezug von Sozialhilfe
ist mit keinem Krankenversicherungsschutz verbunden, wie dies zum Beispiel beim
Arbeitslosen- Notstandshilfengeldbezug usw. der Fall ist.
Die Krankenhilfe umfasst ärztliche Behandlung (auch Zahnarzt), Versorgung
mit Arzneimittel, Heilbehelfe, Körperersatzstücken, etc.
Aufenthalt im Krankenhaus oder Krankentransport gelten nicht für Besoffene zur Ausnüchterung!
! Es besteht auch die Möglichkeit, nach Ablauf einer Beschäftigung sich
bei der zuständigen Krankenkasse freiwillig weiterzuversichern und im Falle
einer Beanspruchung von Sozialhilfe die Kosten einzureichen.
Für Personen, die aus ihrer Beschäftigung scheiden: Bevor Du eine
Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erwirbst, kannst Du innerhalb von 6 Wochen
nach Ausscheiden aus der Beschäftigung bei Deiner bisherigen Krankenkassa
einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen. Sollte aber ein Anspruch
auf Sozialhilfe bestehen, kannst Du die Versicherungskosten beim zuständigen
Sozialamt zur Übernahme einreichen.
! Gleichzeitig ist es ratsam, dass Du bei Deiner zuständigen Krankenkasse auch einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellst.
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sozialhilfe
Der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung schließt den Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung grundsätzlich nicht aus; hier sind Überschneidungen möglich.
Sozialgesetzgebung in den Bundesländern
Die Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer
sind einander zwar in ihrem Aufbau und hinsichtlich ihrer Zielsetzungen sehr
ähnlich und bieten auch ähnliche Leistungen für Hilfebedürftige.
(Die Grundsätze der Sozialhilfe und ihr Beitrag zur Existenzsicherung von
Arbeitslosen werden noch genauer am Beispiel des Wiener Sozialhilfegesetzes
dargestellt.)
Dennoch bestehen Unterschiede in der Handhabung und im Einsatz der Unterstützungsinstrumente, aber auch in der rechtlichen Ausformung.
Daher sollten auch die Besonderheiten der Sozialhilfegesetze der einzelnen Bundesländer
dargestellt werden, soweit sie für die Unterstützung von Arbeitslosen
bedeutsam sind.
Hier sind folgende Fragen von Interesse:
Persönlicher Geltungsbereich
Höhe der Geldleistungen (Richtsätze)
Kriterien für eine zumutbare Beschäftigung
Kürzung der finanziellen Unterstützung, wenn die Sozialhilfeträger
Mangelnde Arbeitwilligkeit feststellen (Richtsatzunterschreitung)
Der Umgang mit dem Sozialhilfegesetz verlangt eine gewisse Begeisterung für
Denksportaufgaben auch dann, wenn der/die Hilfesuchende erstaunt feststellen
muss, dass ihm/ihr entweder nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend, die rechtlich garantierte Hilfe gewährt
wird, die er/sie braucht.
Manches ist immer wichtig: Es braucht schon eine gute Gesundheit und Ausgeruhtheit,
um sich da zurechtzufinden, um nicht physischen und/oder psychischen Schaden
zu nehmen! (Oft genug sind aber auch nur Anwürfe zu erwarten: warum
haben Sie dies nicht, warum haben Sie das nicht, usw.,...)
Arbeitslosigkeit und Sozialhilfe
Bei geringem Al- / NH- Bezug kann auch eine Richtsatzergänzung beantragt werden.
Beispiel Deutschland - Urteil: Zu wenig Lohn unzumutbar!
Stellenangebote mit einem Lohn unterhalb
der Sozialhilfe sind unzumutbar. Das hat das Landesgericht Berlin entschieden.
Ein solcher Lohn verstoße gegen die Grundrechte der Menschenwürde
AZ: 1204 / 2.3.2006:
Der Richter gab einer arbeitslosen Mutter von zwei Kindern Recht. Sie hatte
ein Angebot einer Arbeitsagentur abgelehnt, für € 900,- Brutto im
Monat als voll beschäftigte Haushaltshilfe zuarbeiten. Das war weniger
als ihrer Familie an Sozialhilfe zusteht. Die Richter erklärten, Arbeitsagenturen
dürfen solche Angebote gar nicht machen. Zudem dürfe es keine Sanktionen
für diejenigen geben, die das ablehnten.
AsylwerberInnen, MigrantInnen und Grundversorgung
Was ist Grundversorgung? (Stand 2008)Das frühere System der "Bundesbetreuung"
wurde zur "Grundversorgung" geändert. Ziel ist, dass alle hilfsbedürftigen
Asylwerber und Asylwerberinnen und andere vom regulären Sozialsystem ausgeschlossene,
aber nicht abschiebbare "Fremde" versorgt werden.Grundversorgung wird auf zwei Arten gewährt:
entweder
a) auf Basis "organisierter Unterkunft"oder
b) auf Basis "individueller Unterkunft"
Inhalt der Grundversorgung
a) auf Basis organisierter Unterkunft
Krankenversicherung
Verpflegung
Taschengeld von € 40.- monatlich,
b) auf Basis individueller Unterkunft
Krankenversicherung
€ 180.- /Kinder € 80.- Verpflegungsgeld
110 Euro/bei Familien max. € 220.- Mietzuschuss, wenn Mietzahlungen nachgewiesen
werden können.
Weiters: Schülerfreifahrt, Fahrtkosten für behördliche Ladungen,
Rückkehrberatung
Wo?
Entscheidung durch die Grundversorgungsleitstellen
der Bundesländer. Aufnahme und
Auszahlung durch die Servicestellen der Bundesländern.
Für Wen?
AsylwerberInnen, solange das Verfahren
läuft,
Personen mit befristeter Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz (§
8 / § 15)
Personen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis,
Personen mit Abschiebeaufschub
Welches Bundesland ist zuständig?
Allgemein: dort wo Wohnsitz des Asylwerbers
ist, zusätzlich gelten aber weitere Kriterien.
Beispiel Wien:
nur zuständig, wenn bereits
vor dem 1.10.2004 ein Wohnsitz in Wien bestand
Grundversorgung nur dann, wenn ein regulärer Meldezettel (kein Obdachlosenmeldezettel!)
vorhanden ist
Einschränkungen
Schwere Straftraten, die einen Ausschlussgrund
nach dem Asylgesetz darstellen (§13 AsylG): Kriegsverbrechen, Verurteilung
wegen besonders schwerer Verbrechen - aber auch Gefahr für die Sicherheit
der Republik, d.h., evl. auch Drogenhandel.
Eigenes Einkommen oder Unterstützung durch andere: Dann wird abgeschätzt
ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Keinesfalls darf die Medizinische Versorgung
eingeschränkt werden. De facto haben aus der Grundversorgung
Ausgeschlossene keine Krankenversicherung, sie werden erst im Anlassfall (bei Spitalseinweisung) versichert.
Beantragung
In den Servicestellen für Grundversorgung
der Bezirkshauptmannschaften bzw. der Städte.
Nähere Informationen bei Deserteurs- und Flüchtlingsberatung (siehe
Wichtige Adressen).
Fremdengesetz
Hier findest Du Informationen rund um
das Thema Fremdengesetz: Ausweisung, Aufenthaltsverbot, Schubhaft, Abschiebung
und Strafen.
Da sich durch das neue Fremdengesetz 2002 gerade im Bereich der Zuwanderungen
viele Neuerungen ergeben haben, empfehlen wir dazu die Gesetzessammlung Fremdenrecht http://deserteursberatung.at/literatur/9 und den Ratgeber Fremdenrecht http://deserteursberatung.at/literatur/3 von Sebastian Schumacher bzw.,
die Informationen auf der Webseite des Amtsshelfer help.gv.at http://www.help.gv.at/12/Seite.120000.html Ausweisung http://deserteursberatung.at/recht/article/850/287/ Wer nicht legal in Österreich ist,
oder seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert bekommt, hat eine Ausweisung zu erwarten. Die Ausweisung ist die Verpflichtung
Österreich entweder sofort oder nach Beendigung des Ausweisungsverfahrens
zu verlassen. Seit 1. Jänner
2003 können Neuzuwanderer auch wegen der Nichterfüllung der so genannten
Integrationsvereinbarung ausgewiesen werden. Gegen eine Ausweisung kann eine
Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet
gerne ihre Hilfe an.
Unzulässigkeit der Ausweisung http://deserteursberatung.at/recht/article/850/286/
Aufenthaltsverfestigung, mehrjähriger Aufenthalt, Schutz des Privat und Familienlebens
Aufenthaltsverbot http://deserteursberatung.at/recht/article/850/288/ Wird gegen einen "Fremden" ein Aufenthaltsverbot verhängt, so hat er Österreich zu verlassen und darf eine bestimmte Zeit (meist 5-10 Jahre) auch nicht nach Österreich einreisen. Gegen ein Aufenthaltsverbot kann eine Berufung erhoben werden, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung bietet Dir gerne ihre Hilfe an. Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Hätte dem "Fremden" bereits die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, darf ein Aufenthaltsverbot nur mehr erlassen werden, wenn eine Verurteilung wegen einer mehr als zwei jährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Ist der "Fremde" überdies noch von klein auf und über die Hälfte seines Lebens im Inland aufgewachsen, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig. Schubhaft http://deserteursberatung.at/recht/article/850/290/ Ein/e"Fremde/r", gegen den ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung erlassen wurde, hat mit Eintritt der Rechtskraft (= in der Regel nach abgeschlossenem Verfahren) Österreich zu verlassen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann er/sie in Schubhaft genommen werden. Im nächsten Schritt erfolgt dann die Abschiebung. Gegen die Schubhaft kann eine Beschwerde beim UVS eingereicht werden, die Deserteurs und Flüchtlingsberatung bietet Dir auch hier gerne ihre Hilfe an.Die Abschiebung ist die zwangsweise Ausreise eines/r "Fremden" durch die Fremdenpolizei
Die Abschiebung ist nicht zulässig, wenn dem/r "Fremden" im Zielstaat Verfolgung droht, oder er eine unmenschliche Strafe / Todesstrafe oder Folter zu erwarten hat. Die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung kann beantragt werden. Ist die Abschiebung entweder unzulässig oder de facto unmöglich, ist dem/r "Fremden" ein Abschiebeaufschub zu erteilen.
Im Zeitalter der Datenverarbeitung lösen die technischen Möglichkeiten eine regelrechte Jagd nach Daten über Einzelpersonen oder Personengruppen aus. Es findet ein reger Austausch und Abgleich dieser Daten statt, sowohl zwischen Behörden als auch zwischen Privaten.
Du kannst nie sicher sein, wer in welchem Umfang über Dich Daten sammelt oder weitergibt! Durch diese Datenanarchie geschieht es oft, dass Menschen durch falsche Daten, durch richtige Daten oder ... einen wirtschaftlichen Schaden erleiden.
Beispiel: Personalvermittler Firma Drückerlwerk übermittelt nachteilige Meldungen über Frau Hektiker an das AMS: ...,...hat sich blöd dargestellt..., oder: ...ist mit dem angebotenen Gehalt nicht zufrieden, ...sie behauptet, sie kann ihre 4 Kinder in den Ferien oder während des Nachtdienstes nicht alleine lassen, ...behauptet, sie hätte Versorgungspflichten,... Familie ist wichtiger als Arbeit, ... sagt, sie wird den Vertrag nicht unterschreiben...,usw., und so fort.
Die Sammlung dieser Daten führen zur vorläufigen Einstellung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe und in weiterer Folge zu einer Sperre für 6 oder 8 Wochen.
Solche und ähnliche Daten, die Sanktionen zur Folge haben können, füllen das Register "Drückeberger und Arbeitsentwöhnte", wo sie bis zum Sankt Nimmerleinstag verbleiben.
Andererseits bleibt am Beispiel Firma Drückerlwerk das Sammeln solcher Daten jene Unklarheit, ob es sich um eineLohndrückerpartie, um eine Drückerkolonne (Haustürgeschäfte), um ein Drücken um die Gewerbeberechtigung oder um eine Statistikdrückerei im Auftrag des AMS handelt. In solchen Fällen gibt es keine 6 Wochen Sperre für derlei Willkür und Freimaurerei.
! Wichtig zum Arbeitsmarktservicegesetz „neu“: Hier rät der Anwalt eine Beschwerde an die Datenschutzkommission zu richten, das kann etwas mehr als 6 Monate dauern, dann geht die Klage zum Verfassungsgerichtshof und schließlich bei der EMRK wegen Verletzung der Privatsphäre, hier ist also Geduld angebracht.
Datenschutz und Informationsrecht
Entscheidungen des AMS über Arbeitslose erfolgen oft aufgrund gespeicherter Daten, ohne dass der/die Betroffene unmittelbaren Einfluss darauf hat. Da es oft um die Existenzgrundlage (AMS-Bezüge) geht, sind Fragen des Datenschutzes für Arbeitslose besonders wichtig.
Datenschutz ist Menschenrecht!
Die Regeln des Datenschutzes sind im Datenschutzgesetz 2000 (DSG) festgeschrieben. Das Grundrecht auf Datenschutz leitet sich aus der Europäischem Menschenrechtskonvention ab und steht im Rang einer Verfassungsbestimmung: "Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Dateien, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht." (§ 1 DSG 2000)
Eingriffe durch staatliche Behörden dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die aus in der Europäischen Menschenrechtskonvention genannten Gründe wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden. Es muss Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geben.
Jeder Mensch hat das Recht auf
* Geheimhaltung personenbezogener Daten
* Auskunft über ihn gespeicherte Daten
* Richtigstellung unrichtiger Daten und
* auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
* Information, zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden und an wen diese weiter geleitet werden
Verwendung von Daten
Daten
dürfen nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden
dürfen nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und müssen für diese Zwecke auch unbedingt erforderlich sein
dürfen für keine anderen Zwecke weiter verwendet werden,
müssen sachlich richtig sein und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht werden
dürfen nur solange aufbewahrt werden, als dies für den Zweck, für den sie ermittelt wurden, nötig ist (Ausnahme: Archivregelungen, um Verwaltung nachvollziehbar zu machen)
Bei der Ermittlung von Daten muss Auskunft gegeben werden über den Zweck der Datenverwendung sowie über Namen und Adresse des Auftraggebers (damit mensch weiß, wo Auskunft verlangt werden kann).
Tipp: Am besten geschützt sind Deine Daten, die Du nicht preisgegeben hast. Mit ihnen kann kein Missbrauch betrieben werden. Daher solltest Du bei Fragebögen z.B., von Kurseinrichtungen und anderen AMS-Maßnahmen nur unbedingt für Abrechnungszwecke und allenfalls zur Durchführung der Maßnahme angeben! Am besten gleich eine Kopie von ausgefüllten Fragebö;gen etc., verlangen!
Sensible Daten
Sind besonders schutzwürdige Daten deren Erhebung und Verwendung ohne Zustimmung des Betroffenen bzw. konkrete Gesetze prinzipiell untersagt ist.
Dazu gehören zum Beispiel Daten über
ihre ethnische und soziale Herkunft
politische Meinung und zur Mitgliedschaft in der Gewerkschaft oder anderen Organisationen
zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung
Gesundheit oder Sexualleben
Gesundheitszustand, Medikamenten- und Drogenkonsum
Privatleben allgemein
Tipp: Werden beispielsweise in einem Fragebogen solche Daten verlangt werden, darfst Du diese keinesfalls angeben und wenn möglich, eine Kopie oder Abschrift des Fragebogens den Arbeitsloseninitiativen zukommen lassen. Bei AMS-Maßnahmen Beschwerde bei der Datenschutzkommission oder bei der Volksanwaltschaft abgeben.
Übermittlung von Daten
Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
Tipp: Klauseln zur Weitergabe von Daten genau durchlesen. Keinesfalls unbestimmte Generalvollmachten zur Datenweitergabe unterschreiben!
Diese sind nämlich ungültig! Kopien solcher Formulare bitte an die Arbeitsloseninitiativen weiter geben!
Bei Kurseinrichtungen dürfen nur jene Daten an das AMS übermittelt werden, die rein zur finanziellen Abrechnung notwendig sind.
Erteile grundsätzlich keine Zustimmung zur Weitergabe Deiner Daten!
Du riskierst sonst, mit unerwünschten Zusendungen belästigt zu werden.
Lies das Kleingedruckte (meistens am unteren Rand eines Formulars angebracht), so steht z.B.: "Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten "..an....weitergegeben werden,...., oder zur Verfügung stehen...etc... Diesen Absatz durchstreichen, bevor Du etwas unterschreibst!
In einer Auskunft gemäß Datenschutzgesetz muss sowohl der Übermittler anführen, an wen er welche Daten weiter geleitet hat und der Empfänger muss Auskunft geben woher er die Daten hat. Daher sowohl bei (potentiellen) Empfängern und Sendern von Daten (AMS, Kursveranstalter, ...) Auskunft begehren und eine allfällige Zustimmung widerrufen und die Löschung übermittelter Daten verlangen.
Datenverarbeitungsregister (DVR)
Prinzipiell muss jede Datenverarbeitung, die personenbezogene Daten verarbeitet beim Datenverarbeitungsregister gemeldet werden. Ausnahme: Private Datensammlungen zum eigenen Gebrauch. Jede registrierte Datenverarbeitung erhält eine DVR-Nummer, diese muss bei Verwendung der Daten für Aussendungen, Erstellung von Briefen etc., immer angegeben sein.
Im privaten Bereich wurde mit dem Datenschutzgesetz die Meldepflicht leider stark eingeschränkt und ein weiter Bereich von "Standardverarbeitungen" definiert, die im konkreten Aufbau nicht mehr extra gemeldet werden müssen. Hat wer eine Datenverarbeitung nicht registriert, kann Strafanzeige beim Landeshauptmann gemacht werden. Im Verwaltungsbereich hingegen müssen oft die einzelnen Datenverarbeitungen weiterhin mit einer Beschreibung der verarbeiteten Daten registriert werden. Die Liste der Datenverarbeitungen erfährst Du beim DVR (Datenverarbeitungsregister).Auskunft gemäß Datenschutzgesetz ("Datenschutzauskunft")
Das Auskunftsbegehren gemäß § 26 Datenschutzgesetz (Auskunftsrecht) ist das grundlegende Mittel zur Durchsetzung der eigenen Rechte und soll daher ausgiebig genutzt werden.
Jeder Mensch hat einmal im laufenden Jahr das Recht auf kostenlose Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Im Zuge einer Sperre oder oder sonderbarer Umgang des AMS mit Deiner Person, ist es immer ratsam, Auskunft zu verlangen. Das Auskunftsbegehren kann auch mündlich gestellt werden. Empfehlenswert ist aber die schriftliche Form per Einschreiben. Das AMS hat dafür eigene Antragsformulare aufliegen.Die Auskunft muss
- vollständig sein- Auskunft geben über
Name und Anschrift des Auftraggebers
Name und Anschrift allfälliger Dienstleister (externe Rechenzentren), aber nur, wenn dies vom Betroffenen extra verlangt wird!
Zweck der Datenverarbeitung
deren gesetzliche Grundlage
Herkunft der Daten
Aufzählung an wen welche Daten weiter geleitet wurden/werden (Datenübermittlung)
allgemein verständlich sein (also keine internen Abkürzungen und Fachbegriffe)
Der/die AntragstellerIn ist allerdings zur Mitwirkung verpflichtet, das heißt er/sie muss angeben, in welchen Verhältnis er/sie zur um Auskunft angefragten Stelle steht (Arbeitslos gemeldet, Kursteilnehmer, ...) und gegebenenfalls seine/ihre Identität nachweisen (im allgemeinen reicht eine Kopie des Meldezettels, an deren Adresse die Auskunft als Einschreiben geschickt werden kann).Die Auswertung der Auskunft:
- Ist der Ausdruck allgemein verständlich? Für unbekannte Abkürzungen und Fachbegriffe eine allgemeinverständliche Erklärung verlangen!- Ist die Auskunft vollständig? Alle AMS-Maßnahmen und Kontrolltermine müssen mit deren Ergebnissen aufscheinen
- Gibt es Hinweise auf Daten, die von andere Stellen - insbesondere Rückmeldungen von Kurseinrichtungen, Einrichtungen von AMS-Maßnahmen (vorgebliche sozialökonomische Betriebe, etc.) - an das AMS übermittelt wurden. Bei diesen Stellen unbedingt auch Auskunftsbegehren schriftlich als Einschreiben stellen!
- Stimmen die Daten? Wenn nein: Richtigstellung verlangen! Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit von gespeicherten Daten nicht eindeutig festgestellt werden kann, muss in der Datenverarbeitung zumindest vermerkt werden, dass die Daten bestritten werden. Es muss spätestens 8 Wochen die Richtigstellung der Daten zurück gemeldet werden oder die Ablehnung der Richtigstellung schriftlich begründet werden.
- Fehlen Daten? Mitunter werden positive Rückmeldungen von AMS-Maßnahmen nicht in die EDV aufgenommen, die negativen aber schon!
Beschwerde bei der Datenschutzkommission
Wird Dir die Auskunft verweigert oder ist diese unvollständig, bzw., unverständlich, so kannst Du in jedem Fall eine Eingabe an die Datenschutzkommission machen. Diese ist zur Erhebung des Tatbestandes verpflichtet und hat auch die rechtlichen Mittel, die Auskunft durchzusetzen.
Bei öffentlichen Einrichtungen - also AMS, Krankenkassen, Ministerien, Gemeinden, etc. - kann Dir die Datenschutzkommission auch in den anderen Punkten zu Deinem Recht verhelfen. Die Datenschutzkommission hat im Fall des begründeten Verdachts das Recht, die Datenanwendungen zu überprüfen und in diese Einschau zu halten. Die Datenschutzkommission ist sogar berechtigt, die Räumlichkeiten des/der AuftraggeberIn / DienstleisterIn einer Datenverarbeitung zu betreten, die Datenverarbeitungsanlagen vor Ort zu kontrollieren, Einschau in die Datenverarbeitungsanlagen zu halten, Kopien der Datenträgern anfertigen und den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs (KursveranstalterInnen, sozialökonomische Betriebe, vorgeblich gemeinnützige Personalvermittlungsfirmen, ...) kann die Datenschutzkommission Klage vor Gericht erheben. Werden widerrechtlich personenbezogene Daten mit Gewinn- oder Schädigungsabsicht verwendet, so ist dies - sofern keine anderen, strengeren Strafbestimmungen zutreffen - laut Datenschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen (§ 51 Datenschutzgesetz 2004). Betroffene müssen der Datenschutzkommission die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen: Am besten erteilst Du diese Vollmacht generell in der Beschwerde. Im Verwaltungsbereich sind Verletzungen der Rechte der Betroffenen mit Verwaltungsstrafen von bis zu € 18.890 bedroht. Hier ist sogar der Versuch der Rechtsverletzung strafbar (§ 51 Datenschutzgesetz 2000: Verwaltungsstrafbestimmung). Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdeführer auf jeden Fall über den Ausgang des Verfahrens der Datenschutzkommission zu informieren. Entscheidungen und Empfehlungen der Datenschutzkommission können beim Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes abgerufen werden (Beschwerdeführer werden natürlich anonymisiert). Es kann sinnvoll sein, einen Bericht an den Datenschutzrat zu schicken, der als Beratungsgremium des Bundeskanzleramtes zu dessen Aufgaben auch die Beratung über allgemeine Probleme Datenschutzes gehört. Allerdings kann der Datenschutzrat außer dokumentieren und empfehlen nicht wirklich eingreifen. Datenschutzkommission Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 1, A-1010 Wien, Tel.: 01-50105/2525, http://www.dsk.gv.at, dsk@dsk.gv.at, Datenschutzgesetz 2000 zum Download als PDF-Dokument unter dem Menüpunkt "Rechtsquellen: Gesetze"Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes, Entscheidungen der Datenschutzkommission, ris.bka.gv.at/dsk/ Hohenstaufengasse 3, A-1010 Wien, Tel.: 01-53115/4043, dvr@dsk.gv.at, Parteienverkehr: Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhrt Bundeskanzleramt, Ballhausplatz 1, A-1010 Wien, Tel.: 01-53115/0, dsrpost@bka.gv.at
Information und Beratung:
Linke Wienzeile 81, A-1060 Wien, Tel.: 01-5877-0, www.konsument.at, konsument@vki.or.at- Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, 0676-9107032, www.argedaten.at, webmaster@argedaten.at, www.quintessenz.at
Nichtkommerzieller Nachrichtendienst zum Thema Datenschutz und Überwachung www.bigbrotherawards.at
Hier können Einrichtungen und Personen, die den Datenschutz verletzen für diesen Antipreis nominiert werden
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Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes
Zuweisung einer Maßnahme steht nicht im Belieben des AMS
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 2
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 93/08/0215 E 21. Dezember 1993 RS 1
(Hier: Wiedereingliederungsmaßnahme) GRS Text
Es steht nicht im freien Belieben des
Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder
eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung
zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die
vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine
ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen,
zu stützen.
Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die
Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung
nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind.
(Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75). Serie
(erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X02 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 3
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 1 GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf des Nachweises, dass der Arbeitslose ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen. Dabei ist allerdings nicht nur darauf abzustellen, in welcher Weise sich der Arbeitslose selbst um eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat; die mit der Anwendung einer derartigen Wiedereingliederungsmaßnahme verbundenen Kosten sind nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen jene darin vermittelten Fähigkeiten auch tatsächlich fehlen.
(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246; E 21.12.1993,
93/08/0215).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X03 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 4
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9;
Rechtssatz GRS wie 2002/08/0042 E 30. April 2002 RS 2 GRS Text
Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X04 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 11
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Auch für Langzeitarbeitslose ist die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme nur zulässig, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und die betreffende Maßnahme gerade diesen spezifischen Mängeln abhelfen könnte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X10
Belehrungspflicht vor Zuweisung zu einer Maßnahme
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 8
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3 GRS Text
Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren.
(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X08 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 020040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 9
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38 AlVG 1977 §9 Abs1;
Rechtssatz GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 GRS Text
Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird.
(Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306;
E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X09
Arbeitslose müssen vor Zuweisung zu einer Maßnahme um ihre Meinung gefragt werden
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 7
Index 40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 "10 Abs1; AlVG 1977 "9 Abs1 idF idF 1993/502; AVG "45
Abs3;
Rechtssatz GRS wie 94/08/0131 E 26. September 1995 RS 3 GRS Text
Die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, dem Arbeitslosen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X07
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X06
Maßnahmen auf unbestimmte Zeit sind nicht zulässig
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 11
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Im Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer
angelegten Vermittlung einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs-
oder Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die Herbeiführung
oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes - doch allein darin ihre sachliche
Rechtfertigung und mit Erreichen des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes,
mit welchem dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an absehbares
zeitliches Ende.
Soweit sich danach weitere Schulungen als erforderlich erweisen, ist nach einer
entsprechenden Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefßür allenfalls
eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und zulässig.
Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, notwendigerweise
ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-,
Wiedereingliederungs-) programm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf
der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, erweist sich die Zuweisung
zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne
im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung (der
Erreichbarkeit) von Maßnahmezielen als unzulässig.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X11 S Text
Eine Schulungsmaßnahme ist kein Arbeitsverhältnis
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 12
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;
Es ist unzulässig, eine Schulungs-,
Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das
rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen,
welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher
Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher
Begründung).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X12 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 13
Index 10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; VwGG
§42 Abs2 Z1;
Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273
E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X13
25.04.2005 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0135
Entscheidungsdatum 20050525
Veröffentlichungsdatum 20050715
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1 ...
Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden", und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweisen und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten "Dienstvertrag" zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen.
Flexible Löhne verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0135
Entscheidungsdatum 20050525
Veröffentlichungsdatum 20050715
Index 62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1>
" ergibt sich nämlich, dass den "Arbeitnehmern" des Vereins -anders als die belangte Behörde meint - kein angemessenes Entgelt gebührt, sondern - soweit es den Betrag von S 10.000,-- brutto übersteigt - ein "Nettoentgelt" in der Höhe ihres jeweiligen Geldanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, was dazu führt, dass die "Arbeitnehmer" des Vereins einen Entgeltanspruch in verschiedener Höhe haben können, die aber in keinerlei Beziehung zu Art und Umfang ihrer tatsächlichen Arbeitsverpflichtung steht. Dies verstößt - unterstellte man mit der belangten Behörde, dass eine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis erfolgt sei - schon vom Konzept her gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine an den tatsächlichen Diensten orientierte Entlohnung verlangt und willkürliche Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern verbietet (vgl. z.B. OGH vom 7. Juli 2004, 9 ObA 21/04k). Selbst wann man also davon ausgehen würde, dass die regionale Geschäftsstelle den Beschwerdeführer einer Beschäftigung (und keiner Maßnahme) im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG zugewiesen hat, wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die dem potenziellen Arbeitgeber zuzurechnende, schon im Ansatz rechtswidrige Lohngestaltung die Annahme der Beschäftigung bei diesem Verein nicht zumutbar.
Das AMS darf die Last der Nachweise nicht allein dem/der Arbeitslosen überlassen
Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0104
Entscheidungsdatum 20040804
Veröffentlichungsdatum 20040907
Rechtssatznummer 1
Index 40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm AlVG 1977 §46 Abs4; AVG §37; AVG §39 Abs2; EGVG 1991 Anlage
Art2 Abs2 Z41;
Die Nachweispflicht des Antragstellers
enthebt die Behörde im Hinblick darauf, dass auch im behördlichen
Verfahren der Geschäftsstellen des AMS gemäß Art. II Abs. 2
lit. D Z. 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 39 Abs 2 anzuwenden ist,
nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes.
Wie der VwGH zu dem ebenfalls eine Nachweispflicht des Antragstellers normierenden
§ 46 Abs. 4 AlVG ausgesprochen hat, obliegt es auch in diesem Verfah